Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

20 Arbeitsnachweise. 
5. Überzählige Urlauber sowie solche, die ihren 
Verpflichtungen nicht oder nur nachlässig nachkommen, 
sind sofort dem zuständigen Truppenteil zu drahten. 
6. Die Gemeindeverwaltung kann die vorstehend 
aufgeführten Verpflichtungen den gemäß der Ent- 
schließung des K. Staatsministerium des Innern 
vom 5. Februar 1916 Nr. 60064 13 gebildeten 
Ausschüssen übertragen. 
7. Uber Streitigkeiten entscheidet die Distrikts- 
verwaltungsbehörde endgültig. 
8. Zuwiderhandlungen sowie Handlungen oder 
Unterlassungen, die dem Zwecke dieser Anordnung 
zuwiderlaufen, werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
München, den 13. Mai 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 98720.) Bekanntmachung betreffend nicht 
gewerbsmäßig betriebene Arbeiksnachweise.) 
Die stellvertretenden Generalkommandos I. und 
II. bayerischen Armeekorps erlassen auf Grund des 
Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 5. November 1912 zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit nachstehende Anordnung: 
I. Dem nach Ziffer 1 Absatz 4 der Entschließung 
der K. Staatsministerien des Königlichen Hauses 
und des Aeußern und des Innern vom 7. August 
1915 Nr. 20989 II („Bayerische Staatszeitung“ vom 
12. August 1915 Nr. 186, Seite 10 und Ministerial- 
Amtsblatt Seite 240) von der Distriktspolizeibehörde 
bestimmten gemeindlichen Arbeitsamt haben die 
1) Veröffentlicht in Nr. 143 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
22. Juni 1916. 
 
	        
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