20 Arbeitsnachweise.
5. Überzählige Urlauber sowie solche, die ihren
Verpflichtungen nicht oder nur nachlässig nachkommen,
sind sofort dem zuständigen Truppenteil zu drahten.
6. Die Gemeindeverwaltung kann die vorstehend
aufgeführten Verpflichtungen den gemäß der Ent-
schließung des K. Staatsministerium des Innern
vom 5. Februar 1916 Nr. 60064 13 gebildeten
Ausschüssen übertragen.
7. Uber Streitigkeiten entscheidet die Distrikts-
verwaltungsbehörde endgültig.
8. Zuwiderhandlungen sowie Handlungen oder
Unterlassungen, die dem Zwecke dieser Anordnung
zuwiderlaufen, werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
München, den 13. Mai 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 98720.) Bekanntmachung betreffend nicht
gewerbsmäßig betriebene Arbeiksnachweise.)
Die stellvertretenden Generalkommandos I. und
II. bayerischen Armeekorps erlassen auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit nachstehende Anordnung:
I. Dem nach Ziffer 1 Absatz 4 der Entschließung
der K. Staatsministerien des Königlichen Hauses
und des Aeußern und des Innern vom 7. August
1915 Nr. 20989 II („Bayerische Staatszeitung“ vom
12. August 1915 Nr. 186, Seite 10 und Ministerial-
Amtsblatt Seite 240) von der Distriktspolizeibehörde
bestimmten gemeindlichen Arbeitsamt haben die
1) Veröffentlicht in Nr. 143 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
22. Juni 1916.