208 Verkauf von Feuerwerkskörpern.
(Nr. 41888.) Bekanntmachung betreffend Verbot
des Verkaufs von Feuerwerkskörpern usw.')
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen gemäß Art. 4 Ziff. 2 des
Kriegszustandsgesetzes vom 5. November 1912,
6. August 1914 und 14. Dezember 1915 nachstehende
Anordnung: «
1. In Ziffer 2 der Anordnung der drei stellv.
Generalkommandos vom 29. Dezember 1915, betr.
Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern usw.
(K. Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 304) werden die
Worte: „Zündblättchen, Knallstöpseln, Stinkbomben“
sowie „oder andere explosive Stoffe“ gestrichen.
Die Ziffer 2 erhält nunmehr folgende Fassung:
„Verboten ist ferner der Verkauf von Feuer-
werkskörpern, Pulverblättchen, Fröschen und ähn-
lichen, Pulver enthaltenden Erzeugnissen."
2. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 27. März 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.
D Veröffentlicht in Nr. 73 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom
28. März 1916. s-e zeig