Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

208 Verkauf von Feuerwerkskörpern. 
(Nr. 41888.) Bekanntmachung betreffend Verbot 
des Verkaufs von Feuerwerkskörpern usw.') 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. 
Armeekorps erlassen gemäß Art. 4 Ziff. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes vom 5. November 1912, 
6. August 1914 und 14. Dezember 1915 nachstehende 
Anordnung: « 
1. In Ziffer 2 der Anordnung der drei stellv. 
Generalkommandos vom 29. Dezember 1915, betr. 
Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern usw. 
(K. Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 304) werden die 
Worte: „Zündblättchen, Knallstöpseln, Stinkbomben“ 
sowie „oder andere explosive Stoffe“ gestrichen. 
Die Ziffer 2 erhält nunmehr folgende Fassung: 
„Verboten ist ferner der Verkauf von Feuer- 
werkskörpern, Pulverblättchen, Fröschen und ähn- 
lichen, Pulver enthaltenden Erzeugnissen." 
2. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 27. März 1916. 
Der Kommandierende General 
I. Bayer. Armeekorps: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
II. Bayer. Armeekorps: 
Pflaum. 
Der Kommandierende General 
III. Bayer. Armeekorps: 
Könitz. 
  
D Veröffentlicht in Nr. 73 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom 
28. März 1916. s-e zeig