Arbeitsnachweise. 21
nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise zweimal wöchentlich an den Tagen,
an denen dem Kaiserlichen Statistischen Amt Meldung
erstattet wird, schriftlich (1unter Benutzung des Vor-
druckes) oder telephonisch die Zahl der Arbeitsgesuche
und offenen Stellen mitzuteilen, die sie bis zum
Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten
und voraussichtlich binnen weiteren 2 Tagen nicht
erledigen können.
Dieser Meldung sind von den nicht gewerbs-
mäßigen Arbeitsnachweisen, die sich mit
der Vermittlung männlicher Arbeitskräfte
befassen, unter Benutzung des beigefügten Formblattes
Name, Anschrift Wohnung und Arbeitsstätte des
Arbeitgebers) Berufsart des gesuchten Arbeiters und
etwaige besondere Wünsche des Arbeitgebers anzu-
fügen, damit das gemeindliche Arbeitsamt (bzw. die
Hauptarbeitsvermittlungsstelle des Regierungsbezirks)
gegebenenfalls die Zuweisung der gewünschten Ar-
beitskräfte aus den bei ihm gemeldeten Arbeits-
suchenden betätigen kann.
II. Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise
für kaufmännische, technische und Bureauangestellte
sowie auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht,
zweimal wöchentlich an das Koaiserliche Statistische
Amt in Berlin Meldung zu erstatten, durch die
Landeszentralbehörde befreit sind, keine Anwendung.
III. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen
der gemeindlichen Arbeitsämter und der Hauptarbeits-
vermittlungsstellen der Regierungsbezirke weitere
Ausfschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden,
um einen genaueren Überblick über die Lage des
Arbeitsmarktes zu erhalten.