Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Arbeitsnachweise. 21 
nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits- 
nachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, 
an denen dem Kaiserlichen Statistischen Amt Meldung 
erstattet wird, schriftlich (1unter Benutzung des Vor- 
druckes) oder telephonisch die Zahl der Arbeitsgesuche 
und offenen Stellen mitzuteilen, die sie bis zum 
Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten 
und voraussichtlich binnen weiteren 2 Tagen nicht 
erledigen können. 
Dieser Meldung sind von den nicht gewerbs- 
mäßigen Arbeitsnachweisen, die sich mit 
der Vermittlung männlicher Arbeitskräfte 
befassen, unter Benutzung des beigefügten Formblattes 
Name, Anschrift Wohnung und Arbeitsstätte des 
Arbeitgebers) Berufsart des gesuchten Arbeiters und 
etwaige besondere Wünsche des Arbeitgebers anzu- 
fügen, damit das gemeindliche Arbeitsamt (bzw. die 
Hauptarbeitsvermittlungsstelle des Regierungsbezirks) 
gegebenenfalls die Zuweisung der gewünschten Ar- 
beitskräfte aus den bei ihm gemeldeten Arbeits- 
suchenden betätigen kann. 
II. Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise 
für kaufmännische, technische und Bureauangestellte 
sowie auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht, 
zweimal wöchentlich an das Koaiserliche Statistische 
Amt in Berlin Meldung zu erstatten, durch die 
Landeszentralbehörde befreit sind, keine Anwendung. 
III. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits- 
nachweise sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen 
der gemeindlichen Arbeitsämter und der Hauptarbeits- 
vermittlungsstellen der Regierungsbezirke weitere 
Ausfschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden, 
um einen genaueren Überblick über die Lage des 
Arbeitsmarktes zu erhalten.
	        
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