222 Einschränkung des Fahrradverkehrs.
den Äbergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär-
behörden betreffend, ergeht nachstehende Anordnung:
8 1. Fahrraddecken und Fahrradschläuche aus
gummihaltigen Stoffen dürfen von Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung an gewerbsmäßig an Selbst-
verbraucher nur gegen Bezugsscheine verkauft oder
sonst abgegeben werden.
8 2. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar.
8 3. Die gegen Bezugsscheine erworbene Fahr-
radbereifung darf vom Käufer an andere Personen
nicht weitergegeben werden.
8 4. Bezugsscheine werden von den Bezirks-
ämtern, in unmittelbaren Städten vom Stadtmagistrat,
in München von der K. Polizeidirektion nur an solche
Personen ausgestellt, für welche das Fahrrad
1. als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle,
2. zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse
besonders notwendigen Berufes oder Gewerbes
doder ihrer gemeinnützigen Tätigkeit,
3. zur Beförderung von Waren zur Aufrecht-
erhaltung eines Betriebes,
4. infolge ihres körperlichen Zustandes
in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrs-
mittel unentbehrlich ist.
Insbesondere sind Bezugsscheine auszustellen an
a) Schüler und Schülerinnen, deren einmaliger
Schulweg mehr als 3 Kilometer beträgt und
denen die Gelegenheit fehlt, durch andere Ver-
kehrsmittel in zweckmäßiger Weise die Schule
zu erreichen,
b) Personen, die von ihrer Wohnung zur stän-
digen Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von
mindestens 3 Kilometern haben,
e) Ärzte, Tierärzte, Geistliche, Heilgehilfen,
Krankenschwestern, Hebammen, welche das