Einschränkung des Fahrradverkehrs. 223
Fahrrad zur Ausübung ihres Berufs be—
nötigen,
d) Personen, die infolge ihres körperlichen Zu—
stands (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung usw.)
auf die Benutzung eines Fahrrads (Dreirad,
Selbstfahrer) angewiesen sind.
8 5. An Beamte oder andere im Dienst von
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden tätige Per-
sonen sowie an Militärpersonen darf gummihaltige
Fahrradbereifung gewerbsmäßig gegen Vorlage einer
mit Stempel und Unterschrift versehenen Bescheini-
gung ihrer Behörde oder Dienstesstelle, daß das
Fahrrad zur Ausübung ihres Dienstes benötigt ist,
abgegeben werden.
8 6. An eine Person wird zunächst nur ein Be-
zugsschein bzw. Bescheinigung (s § 5) für den Bezug
von höchstens einer ganzen Gummiausstattung (je
1 Decke und 1 Schlauch für jedes einzelne Rad des
Fahrrades) ausgefertigt.
Weitere Bezugsscheine bzw. Bescheinigungen (s.8 5)
werden nur in angemessenen Zeitabständen erteilt.
8 7. Der Antrag auf Erteilung eines Bezugs-
scheines ist von den in § 4 aufgeführten Personen
oder deren gesetzlichen Vertretern mündlich oder schrift-
lich unter Vorlage der nach § 3 der Oberpolizeilichen
Vorschriften über den grene (Bayer. Ges.=
und Verordn.-Blatt 1907 S. 731 ff.) vorgeschriebenen
Fahrradkarte bei der für den ständigen Wohnort
zustündigen Ortspolizeibehörde, in München bei der
K. Polizeidirektion, zu stellen.
Die Ortspolizeibehörde prüft den Antrag und
gibt ihn, soweit sie nach 8 4 nicht selbst zur Aus-
stellung des Bezugsscheins berechtigt ist, mit gut-
achtlicher Außerung an das zuständige Bezirksamt,
das ihn verbescheidet und gegebenenfalls den Be-