Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Offentliche Ordnung. 225 
2. An den 4 letzten Fastnachtstagen ist die Er- 
teilung von Tanzunterricht verboten. 
a 3. Die sogenannten Tanzübungsabende sind unter- 
agt. 
München, den 4. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 7263.) Bekanntmachung betreffend öffenkliche 
Ordnung (hier: Faschingstreiben).)) 
Das stellv. Generalkommando I. A.K. erläßt auf 
Grund des Kriegszustandsgesetzes folgende Anord- 
nungen: 
I. Faschingstreiben. 
Während des diesjährigen Faschings ist Faschings- 
treiben jeder Art sowie der Verkauf von Karnevals- 
artikeln auf öffentlichen Straßen und Plätzen und 
in Wirtschaften, Kaffeehäusern usw. untersagt. 
II. Starkbierausschank. 
Der bisher übliche Sonderausschank von Starkbier 
ist verboten. 
Starkbier darf nur im gewöhnlichen Schankbetrieb und 
in den diesem Betrieb dienenden Räumen ausgeschenkt 
werden. 
Konzerte, Volksgesänge und sonstige Belusti- 
gungen sowie der Verkauf von Scherzartikeln sind 
hiebei verboten. 
München, den 3. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
1) Aufgehoben durch GKV. vom 2. Februar 1916 Nr. 17076. Vgl. 
auch GK V. vom 3. Februar 1916 Nr. 17659. 
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