Vertragsabkehr und Schiedshof. 23
Arbeitsverhältnisses von ihren Arbeitgebern (siehe
Ziffer 2) neben dem üblichen Abgangsscheine die
Vertragsabkehr nach Beilage A.
2. Das Abkommen erstreckt sich auf:
a) die Arbeitgeber, welche einem der unterzeich-
neten Verbände angehören,
b) die Arbeitgeber, welche für den Heeresbedarf
arbeiten,
Zc) die Arbeitgeber, welche vom Heeresdienst rekla-
mierte Arbeiter beschäftigen.
Was dem Heeresbedarfe dient oder nicht,
entscheidet in Zweifelsfällen die K. Feld-
zeugmeisterei. Diese Arbeitgeber haben die nach-
stehenden Verpflichtungen:
3. Kein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer ein-
stellen, der von einem der unter 2 bezeichneten Arbeit-
geber kommt und die Vertragsabkehr nicht vorweisen
kann. Hat ein Arbeitnehmer in einem Gebiete oder
Betriebe Deutschlands, in dem die Vertragsabkehr
oder ihr verwandte Vorkehrungen nicht eingeführt
sind, länger als vier Wochen gearbeitet, so steht
einer Einstellung nichts im Wege. Ist er dagegen,
bevor er in dem abkommenfreien Gebiete oder Be-
triebe gearbeitet hat, in einem Gebiete oder Betriebe
tätig gewesen, in dem Vertragsabkehr und Schieds-
hof oder ähnliche Einrichtungen bereits bestehen,
und beträgt die Dauer seiner darauffolgenden Be-
schäftigungen in dem abkommenfreien Gebiete oder
Betriebe weniger als 4 Wochen, so darf seine Ein-
stellung im Geltungsbereiche des vorliegenden Ab-
kommens vom 3. Juli 1916 nur erfolgen, wenn er
die Vertragsabkehr aus dem Abkommensgebiete oder
ebetriebe vorweisen kann, in dem er zuletzt in Arbeit
gestanden hat.