Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Vertragsabkehr und Schiedshof. 23 
Arbeitsverhältnisses von ihren Arbeitgebern (siehe 
Ziffer 2) neben dem üblichen Abgangsscheine die 
Vertragsabkehr nach Beilage A. 
2. Das Abkommen erstreckt sich auf: 
a) die Arbeitgeber, welche einem der unterzeich- 
neten Verbände angehören, 
b) die Arbeitgeber, welche für den Heeresbedarf 
arbeiten, 
Zc) die Arbeitgeber, welche vom Heeresdienst rekla- 
mierte Arbeiter beschäftigen. 
Was dem Heeresbedarfe dient oder nicht, 
entscheidet in Zweifelsfällen die K. Feld- 
zeugmeisterei. Diese Arbeitgeber haben die nach- 
stehenden Verpflichtungen: 
3. Kein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer ein- 
stellen, der von einem der unter 2 bezeichneten Arbeit- 
geber kommt und die Vertragsabkehr nicht vorweisen 
kann. Hat ein Arbeitnehmer in einem Gebiete oder 
Betriebe Deutschlands, in dem die Vertragsabkehr 
oder ihr verwandte Vorkehrungen nicht eingeführt 
sind, länger als vier Wochen gearbeitet, so steht 
einer Einstellung nichts im Wege. Ist er dagegen, 
bevor er in dem abkommenfreien Gebiete oder Be- 
triebe gearbeitet hat, in einem Gebiete oder Betriebe 
tätig gewesen, in dem Vertragsabkehr und Schieds- 
hof oder ähnliche Einrichtungen bereits bestehen, 
und beträgt die Dauer seiner darauffolgenden Be- 
schäftigungen in dem abkommenfreien Gebiete oder 
Betriebe weniger als 4 Wochen, so darf seine Ein- 
stellung im Geltungsbereiche des vorliegenden Ab- 
kommens vom 3. Juli 1916 nur erfolgen, wenn er 
die Vertragsabkehr aus dem Abkommensgebiete oder 
ebetriebe vorweisen kann, in dem er zuletzt in Arbeit 
gestanden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.