Geschlechtskrankheiten. Kurpfuschertum. 231
(Nr. 1916.) Bekanntmachung betreffend Geschlechks—
Rrankheiten.))
Auf Grund des Kriegszustandsgesetzes untersage ich
den im Korpsbezirke erscheinenden Zeitungen für die
Dauer des Krieges die Aufnahme von Anzeigen,
in denen
1 sich Personen zur Behandlung von Krank-
heiten oder Leiden, die als Geschlechtskrankheiten
bekannt sind, einschließlich ihrer Folgezustände, an-
ieten;
2. Gegenstände oder Behandlungsmaßnahmen ange-
priesen werden, welche zur Linderung oder Heilung
von solchen Krankheiten dienen sollen.
Diese Anordnung erstreckt sich nicht auf Anzeigen
ärztlich approbierter Personen.
München, den 12. Januar 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 61973.) Notiz vom 24. August 1915 betreffend
Geschlechtskhrankheiten.)
Es wird darauf hingewiesen, daß durch die GKV.
vom 12. Januar 1915 Nr. 1916 betreffend Geschlechts-
krankheiten die Aufnahme auch solcher Anzeigen verboten
ist, in denen die Geschlechtskrankheiten als „Männer“=
oder „Frauenkrankheiten“", „Schwächezustände“, „weißer
Fluß“" oder in ähnlicher Weise umschrieben werden.
(Nr. 127520.) Bekanntmachung betreffend
Kurpfuscherlum.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnungen:
10) Vergl. dazu die Erläuterung G.K.V. vom 24 August 1915 Nr. 61973.
Die Bekanntmachung ist gegenstandslos infolge GK V. vom 5. August 1916
Nr. 127 520 betreffend Kurpfuschertum.
2) Gegenstandslos infolge GKV. vom 5. August 1916 Nr. 127520.
„w) Veröffentlicht in Nr. 181 des K. bayer Staatsanzeigers vom
6. Augosterffentlich * er. S zeigers