Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

234 Kurpfuschertum. 
8. die Behandlung unter Anwendung von Ein— 
spritzungen unter die Haut oder in die Blutbahn, 
soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete 
Anwendung von Betäubungsmitteln handelt. 
III. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
bestraft; außerdem kann durch das stellv. General= 
kommando die Ausübung des Gewerbes oder Handels 
untersagt werden. 
München, den 5. August 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 127520.) Bekanntmachung betreffend 
Kurpfuscherlum. 
An die sämtlichen Distrikts= und Pressepolizeibehörden des 
Korpsbezirks (in München die K. Polizeidirektion und den 
Stadtmagistrat). 
Zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 5. Aug. 
1916 (K. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 181) ergehen 
folgende Weisungen: 
1. Den Polizeibehörden wird der strengste Voll- 
zug der Bekanntmachung zur Pflicht gemacht. Den 
nicht ausbleibenden Umgehungsversuchen ist auf 
Grund der Ziffer 1 6 entgegenzutreten. 
2. Die Pressepolizeibehörden haben den Anzeigen- 
teil der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitungen 
und Zeitschriften genau zu überwachen und wollen 
auch darauf achten, daß die verbotenen Ankündi- 
gungen nicht in der Form von anscheinend objek- 
tiven Besprechungen, Dankschreiben usw. im Nach- 
richtenteil der Zeitungen erscheinen. 
3. Als öffentliches Ankündigen oder Anpreisen 
ist auch das Versenden oder sonstige Verbreiten von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.