234 Kurpfuschertum.
8. die Behandlung unter Anwendung von Ein—
spritzungen unter die Haut oder in die Blutbahn,
soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete
Anwendung von Betäubungsmitteln handelt.
III. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
bestraft; außerdem kann durch das stellv. General=
kommando die Ausübung des Gewerbes oder Handels
untersagt werden.
München, den 5. August 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 127520.) Bekanntmachung betreffend
Kurpfuscherlum.
An die sämtlichen Distrikts= und Pressepolizeibehörden des
Korpsbezirks (in München die K. Polizeidirektion und den
Stadtmagistrat).
Zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 5. Aug.
1916 (K. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 181) ergehen
folgende Weisungen:
1. Den Polizeibehörden wird der strengste Voll-
zug der Bekanntmachung zur Pflicht gemacht. Den
nicht ausbleibenden Umgehungsversuchen ist auf
Grund der Ziffer 1 6 entgegenzutreten.
2. Die Pressepolizeibehörden haben den Anzeigen-
teil der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitungen
und Zeitschriften genau zu überwachen und wollen
auch darauf achten, daß die verbotenen Ankündi-
gungen nicht in der Form von anscheinend objek-
tiven Besprechungen, Dankschreiben usw. im Nach-
richtenteil der Zeitungen erscheinen.
3. Als öffentliches Ankündigen oder Anpreisen
ist auch das Versenden oder sonstige Verbreiten von