Kurpfuschertum. 235
Prospekten, W’ Empfehlungs= oder Dank-
schreiben usw. anzusehen.
4. Für die in Ziffer 15 vorgesehene Bewilligung
von Ausnahmen für Anzeigen in der Presse ist
folgendes Verfahren einzuhalten. Die Gesuche sind
schriftlich bei der Distriktspolizeibehörde — in
München bei der K. Polizeidirektion — des Ortes
einzureichen, an welchem der Gesuchsteller seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat.
Den Gesuchen ist eine Probe der Arzneien und
Mittel oder eine genaue Beschreibung der Verfahren,
Apparate usw. beizufügen. Die Distriktspolizeibehörden
pflegen von sich aus die erforderlichen Erhebungen,
insbesonders über die Persönlichkeit und den ge-
schäftlichen Ruf des Gesuchstellers, und legen die
Verhandlungen mit gutachtlicher Außerung dem stell-
vertretenden Generalkommando vor. Bei der Be-
handlung der Gesuche, wie überhaupt beim gesamten
Vollzug, ist auf eine ständige Fühlungnahme mit
dem Amtsarzte oder sonstigen Sachverständigen Be-
dacht zu nehmen.
5. Es besteht Anlaß darauf zu verweisen, daß
die nicht approbierten Heilkundigen im Gewerbebetrieb
überhaupt nicht anders als auf die in Ziffer 1 1
erwähnte Weise ankündigen dürfen; ihnen können
daher auf Grund der Ziffer 1 5 keine Ausnahmen
für Anzeigen einzelner Heilmittel oder Verfahren
bewilligt werden.
6. Bei Verfehlungen ist unnachsichtig die Straf-
verfolue zu veranlassen und dem stellv. General-
kommando zu berichten (siehe Ziffer III Halbsatz 2).
München, den 14. August 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.