Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Kurpfuschertum. 235 
Prospekten, W’ Empfehlungs= oder Dank- 
schreiben usw. anzusehen. 
4. Für die in Ziffer 15 vorgesehene Bewilligung 
von Ausnahmen für Anzeigen in der Presse ist 
folgendes Verfahren einzuhalten. Die Gesuche sind 
schriftlich bei der Distriktspolizeibehörde — in 
München bei der K. Polizeidirektion — des Ortes 
einzureichen, an welchem der Gesuchsteller seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen 
Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat. 
Den Gesuchen ist eine Probe der Arzneien und 
Mittel oder eine genaue Beschreibung der Verfahren, 
Apparate usw. beizufügen. Die Distriktspolizeibehörden 
pflegen von sich aus die erforderlichen Erhebungen, 
insbesonders über die Persönlichkeit und den ge- 
schäftlichen Ruf des Gesuchstellers, und legen die 
Verhandlungen mit gutachtlicher Außerung dem stell- 
vertretenden Generalkommando vor. Bei der Be- 
handlung der Gesuche, wie überhaupt beim gesamten 
Vollzug, ist auf eine ständige Fühlungnahme mit 
dem Amtsarzte oder sonstigen Sachverständigen Be- 
dacht zu nehmen. 
5. Es besteht Anlaß darauf zu verweisen, daß 
die nicht approbierten Heilkundigen im Gewerbebetrieb 
überhaupt nicht anders als auf die in Ziffer 1 1 
erwähnte Weise ankündigen dürfen; ihnen können 
daher auf Grund der Ziffer 1 5 keine Ausnahmen 
für Anzeigen einzelner Heilmittel oder Verfahren 
bewilligt werden. 
6. Bei Verfehlungen ist unnachsichtig die Straf- 
verfolue zu veranlassen und dem stellv. General- 
kommando zu berichten (siehe Ziffer III Halbsatz 2). 
München, den 14. August 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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