238 Schutz der Jugend.
Es ist verboten, Jugendliche unter 17 Jahren
nach 9 Uhr abends in Gost-, Schank= oder Speise-
wirtschaften mitzunehmen.
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, einen
früheren Zeitpunkt für diese Verbote festzusetzen.
Die Einkehr auf Wanderungen, Ausflügen oder
Reisen zum Zwecke der Einnahme von Mahlzeiten
oder Erfrischungen fällt nicht unter die Verbote
Die Bestimmungen in Art. 56 des Polizeistraf-
gesetzbuches bleiben unberührt.
83.
Den Inhabern von Lichtspieltheatern ist verboten,
Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied ob
sie sich in Begleitung Erwachsener befinden oder
nicht, den Zutritt zu den Vorführungen zu gestatten.
Jugendlichen unter 17 Jahren ist der Besuch
von Lichtspieltheatern verboten.
Es ist verboten, Jugendliche unter 17 Jahren
in Lichtspieltheater mitzunehmen.
Nicht unter diese Verbote fallen besondere von
der Schulbehörde für die Jugend veranstaltete Vor-
führungen. ·
Inhaber von Lichtspieltheatern dürfen nur Schrift-
plakate öffentlich anschlagen oder ausstellen; das
Anschlagen oder Ausstellen von Plakatbildern ist
verboten.
8 4.
Jugendlichen unter 17 Jahren ist das beschäf-
tigungslose Herumtreiben auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten in
der Zeit nach 9 Uhr abends verboten. Die Orts-
polizeibehörden sind ermächtigt, einen früheren Zeit-
punkt festzusetzen.