24 Vertragsabkehr und Schiedshof.
4. Eine ordnungsmäßige Lösung des Arbeits-
verhältnisses im Sinne des Abkommens liegt vor,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entläßt oder
wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeit-
gebers seine Tätigkeit einstellt. Erteilt der Arbeit-
geber in diesen Fällen die Vertragsabkehr nicht, so
ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
5. Ist der Arbeitgeber mit der Lösung des Ar-
beitsverhältnisses nicht einverstanden, so ist er ohne
Schadenersatzpflicht berechtigt, die Vertragsabkehr zu
verweigern. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer,
unbeschadet seiner unter Punkt 6 genannten Rechte,
zum Fortsetzen seiner Arbeit bis zum Spruche des
Schiedshofes verpflichtet, sonst verliert er ohne wei-
teres die Vertragsabkehr.
Das Verlangen nach einem Akkehrschein berech-
tigt den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer als
abkömmlich beim Bezirkskommando zu melden, bevor
nicht der Schiedshof entschieden hat. Dem Arbeit-
nehmer wird anheimgestellt, seinem Bezirkskommando
mitzuteilen, daß er den Schiedshof angerufen hat.
6. Ein Arbeitnehmer, der die Vertragsabkehr
nicht erhält, ist befugt, vor dem Schiedshofe Be-
schwerde zu führen. Die Beschwerde hat er nach
Beilage B in dreifacher Ausfertigung durch seinen
Verband oder direkt an den Vorsitzenden des Schieds-
hofes zu richten. Eine Ausfertigung erhält er auf
demselben Wege, auf dem er sie eingereicht hat, vom
Vorsitzenden mit Angabe von Ort, Tag und Stunde
der anberaumten Verhandlung zurück. Sie dient ihm
als Ausweis vor dem Schiedshofe.
7. Der Schiedshof ist ein Schlichtungsausschuß,
bestehend aus 7 Mitgliedern: 3 Vertretern der
Arbeitgeberverbände, 3 Vertetern der Arbeit-
nehmerverbände und 1 Vertreter der K. Feldzeug-