256 Postlagernde Sendungen.
der Antrag zugelassen, die Sendung in eine bestimmte
Wohnung zu bestellen.
7. Die Aushändigung postlagernder Sendungen
an Militärpersonen, die sich als solche durch ihren
Militärpaß oder ihr Soldbuch ausweisen können,
erfolgt nach Vorlage eines nicht übertragbaren
Scheines, der mit Siegel und Unterschrift des be-
treffenden Truppenteils versehen, aussprechen muß,
daß Vorzeiger dieses Scheines berechtigt ist, die an
ihn gerichteten postlagernden Sendungen in Empfang
zu nehmen.
Dieser Berechtigungsschein ist, insoweit Angehörige
von Formationen des Heimatsgebietes in Betracht
kommen, nur für den Tag der Ausstellung gültig.
Für die Personen des Heergefolges gelten die
gleichen Bestimmungen. Der Berechtigungsschein
wird von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten
ausgestellt, an Stelle des Soldbuches tritt gegebenen-
falls das Verwendungsbuch.
München, den 4. Oktober 1915
Der Kommandierende General#:
von der Tann.
(Nr. 128289.) Verfügung betreffend Aushändigung
postlagernder Sendungen.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks.
In Ziffer 4 der GKV. vom 4. Oktober 1915
Nr. 116303a ist statt „14 Tagen“ zu setzen
„3 Monaten“"
München, den 22. Oktober 1915.
Der Kommandierende General#:
von der Tann.