Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Postlagernde Sendungen. Gasthofbriefe. 257 
(Nr. 148 869.) Verfügung betreffend postlagernde 
Sendungen. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- 
bezirks (in München die K. Polizeidirektion). 
In Zukunft dürfen postlagernde Sendungen auch 
gegen Vorzeigung der im Inlande ausgestellten 
deutschen Pässe an die Paßinhaber ausgehändigt 
werden. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, 
daß die im K. Bayerischen Staatsanzeiger vom 
28. April 1916 Nr. 91 Seite 8 vorgeschriebenen 
Ausweise zum Aufenthalt in Seebädern auch als 
Ausweis zur Empfangnahme postlagernder Sen- 
dungen gelten, soweit sie die Personalbeschreibung, 
die Photographie und die beglaubigte eigenhändige 
Unterschrift desjenigen enthalten, der den Ausweis 
zur Empfangnahme der Sendung gebraucht. 
München, den 21. September 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 118874.) Bekanntmachung betreffend Gasthof- 
briefe. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes erläßt das stellv. Generalkommando 
I. Bayer. Armeekorps folgende Anordnung: 
1. Gasthofbesitzer und deren Angestellte dürfen 
im Gasthofbetriebe Postsendungen nur an 
solche Personen aushändigen oder aushändigen 
lassen, die im Gasthof abgestiegen und als 
dort beherbergt polizeilich gemeldet sind. 
2. Gasthofbesitzer oder deren Angestellte, die 
dieser Bestimmung zuwiderhandeln, werden 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
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