Postlagernde Sendungen. Gasthofbriefe. 257
(Nr. 148 869.) Verfügung betreffend postlagernde
Sendungen.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks (in München die K. Polizeidirektion).
In Zukunft dürfen postlagernde Sendungen auch
gegen Vorzeigung der im Inlande ausgestellten
deutschen Pässe an die Paßinhaber ausgehändigt
werden. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden,
daß die im K. Bayerischen Staatsanzeiger vom
28. April 1916 Nr. 91 Seite 8 vorgeschriebenen
Ausweise zum Aufenthalt in Seebädern auch als
Ausweis zur Empfangnahme postlagernder Sen-
dungen gelten, soweit sie die Personalbeschreibung,
die Photographie und die beglaubigte eigenhändige
Unterschrift desjenigen enthalten, der den Ausweis
zur Empfangnahme der Sendung gebraucht.
München, den 21. September 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 118874.) Bekanntmachung betreffend Gasthof-
briefe.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes erläßt das stellv. Generalkommando
I. Bayer. Armeekorps folgende Anordnung:
1. Gasthofbesitzer und deren Angestellte dürfen
im Gasthofbetriebe Postsendungen nur an
solche Personen aushändigen oder aushändigen
lassen, die im Gasthof abgestiegen und als
dort beherbergt polizeilich gemeldet sind.
2. Gasthofbesitzer oder deren Angestellte, die
dieser Bestimmung zuwiderhandeln, werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
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