262 Briefschmuggel.
gesetzes für das Grenzschutzgebiet Lindau folgende An-
ordnung: # ,. .
1. Es ist verboten, unter Umgehung der bayerischen
Post Postsendungen jeder Art nach Ssterreich oder in die
Schweiz zu verbringen oder durch Dritte dorthin ver-
bringen zu lassen sowie Postsendungen zu diesem Zweck
entgegenzunehmen. "
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
München, den 11. Dezember 1914.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 10 165.)# Bekanntmachung betreffend Verbot des
Briefschmuggels. ·
1. Es ist verhoten, unter Umgehung der Post Briefe und
Schriftstücke jeder Art, die im Auslande zugestellt oder
weiterbefördert werden sollen, über die bayerische
Grenze nach Ssterreich oder in die Schweiz zu ver-
bringen oder durch Dritte dorthin verbringen zu lassen
sowie Schriftstücke der genannten Art zu diesem Zwecke
entgegenzunehmen. « »
2. Jede über eine bayerische Grenzstelle nach Ssterreich
oder in die Schweiz reisende oder von Österreich oder
der Schweiz kommende Person hat ohne Aufforderung
sämtliche Schriftsachen, die sie bei sich führt oder in
ihrem Gepäck hat, dem kontrollierenden Grenzschutz-
organ vorzulegen. *1. «
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
München, den 7. Februar 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Nr. 18689.) Bekanntmachung betreffend Verbot des
Briefschmuggels.)
Auf Grund des Kriegszustandsgesetzes erläßt das stellv.
Generalkommando I. A.K. für den Korpsbezirk folgende
Anordnung:
1) Aufge hoben durch G##. vom 8. Juni 1915 Nr. 58980.
2) Aufgehoben durch GK V. vom 8. Juni 1915, Nr. 58980.