Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

264 Briefschmuggel. 
(Nr. 77788b.) Bekanntmachung betreffend die über 
die Reichsgrenze !)) mitzunehmenden Schriften und 
Druchsachen und Briefsehmuggelverbok. 
1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei 
Schriften oder Drucksachen?) mit über die 
Reichsgrenze nehmen. 
2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, 
die Mitteilungen an einen anderen enthalten, 
sind auf den ordentlichen Postweg zu leiten. 
3. Ausnahmen: 
Schriften und Drucksachen, insbesondere Ge- 
schäftspapiere, dürfen ausnahmsweise mitge- 
nommen werden: 
a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des 
Reisezwecks unbedingt erforderlich ist, 
b) wenn sie auf das unbedingt notwendige 
Maß beschränkt sind und 
c) vor der Grenzüberschreitung amtlich ge- 
prüft werden. " 
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten 
an der Grenzübergangsstelle ist es ge— 
boten, daß der Reisende die nach 3 mitzuneh— 
menden Schriften und Drucksachen vor dem 
Antritt der Reise amtlich prüfen und 
einsiegeln läßt. · 
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland 
mündlich oder schriftlich an 
eine militärische Postüberwachungsstelle 
oder eine vom stellvertretenden Generalkommando 
dazu bestimmte andere Dienststelle. 
  
1) Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgesetzte Grenze des 
Deutschen Reiches zu verstehen. 
)w,)Hierunter fallen: Schriften und Drucksachen jeder Art, schriftliche 
Aufzeichnungen, Briefe, Bücher, Zeitungen, Geschäftspapiere, Karten, Pläne, 
Zeichnungen technischer Art, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bild- 
liche Wiedergabe von Gegenständen.
	        
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