264 Briefschmuggel.
(Nr. 77788b.) Bekanntmachung betreffend die über
die Reichsgrenze !)) mitzunehmenden Schriften und
Druchsachen und Briefsehmuggelverbok.
1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei
Schriften oder Drucksachen?) mit über die
Reichsgrenze nehmen.
2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen,
die Mitteilungen an einen anderen enthalten,
sind auf den ordentlichen Postweg zu leiten.
3. Ausnahmen:
Schriften und Drucksachen, insbesondere Ge-
schäftspapiere, dürfen ausnahmsweise mitge-
nommen werden:
a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des
Reisezwecks unbedingt erforderlich ist,
b) wenn sie auf das unbedingt notwendige
Maß beschränkt sind und
c) vor der Grenzüberschreitung amtlich ge-
prüft werden. "
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten
an der Grenzübergangsstelle ist es ge—
boten, daß der Reisende die nach 3 mitzuneh—
menden Schriften und Drucksachen vor dem
Antritt der Reise amtlich prüfen und
einsiegeln läßt. ·
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland
mündlich oder schriftlich an
eine militärische Postüberwachungsstelle
oder eine vom stellvertretenden Generalkommando
dazu bestimmte andere Dienststelle.
1) Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgesetzte Grenze des
Deutschen Reiches zu verstehen.
)w,)Hierunter fallen: Schriften und Drucksachen jeder Art, schriftliche
Aufzeichnungen, Briefe, Bücher, Zeitungen, Geschäftspapiere, Karten, Pläne,
Zeichnungen technischer Art, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bild-
liche Wiedergabe von Gegenständen.