Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Kleiner Grenzverkehr. 269 
(Nr. 41 471.) Bekanntmachung betreffend Kleinen 
Grenzverkehr 1) 
Auf Grund des 8§ 1 Absatz 2 der Verordnung, 
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 
16. Dezember 1914 (REBl. S. 521) sowie des 
Art. 4 Ziffer 2 des bayerischen Gesetzes über den 
Kriegszustand vom 5. November 1912, 6. August 1914, 
4. Dezember 1915 und 88 dergemeinsamen Ministerial- 
Bekanntmachung vom 13. März 1913, Vollzugs- 
vorschrift zu dem Gesetz über den Kriegszustand 
betreffend, erläßt das stellv. Generalkommando 
I. Bayer. Armeekorps unter Aufhebung der GK#. 
vom 28. Januar 1915 Nr. 6441, 16. Juni 1915. 
Nr. 61 130 und 4. September 1915 Nr. 107161 
folgende Anordnung: 
§ 1. 
Im kleinen Grenzverkehr wird der Grenzübertritt 
von deutschen, österreichischen und ungarischen Staats- 
angehörigen außer mit vorschriftsmäßigem Paß auch 
mit Grenzschein zugelassen. 
Als kleiner Grenzverkehr gilt nur der Verkehr 
der Einwohner der an der Reichsgrenze liegenden 
bayerischen Gemeinden in das Gebiet der angrenzenden 
österreichischen Gemeinden sowie umgekehrt. 
Außerdem wird der Grenzübertritt von Amts- 
personen aus den an der Reichsgrenze liegenden 
bayerischen Amtsbezirken nach einer an der Reichs- 
grenze liegenden österreichischen Gemeinde sowie 
umgekehrt, wenn er in Ausübung des Amtes erfolgt, 
außer mit vorschriftsmäßigem Paß auch mit Grenz- 
schein zugelassen. 
T— 1) Veröffentlicht in Nr. 84 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
9. April 1916. Außer dieser Bekanntmachung sind noch eine Reihe von 
Sonderberfügungen für die Regelung des Fremden= und Ausflugverkehrs 
ergangen. Das Nähere kann bei den Verwaltungs= und Polizeibehörden 
erfragt werden. " 
 
	        
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