274 Verkehr auf dem Bodensee.
über den Verkehr auf dem Bodensee, sowie Ziff. II, 1
der G.K.V. vom 4. Dezember 1914 Nr. 25 935
über den Grenzverkehr mit der Schweiz treten
hiemit außer Kraft.
München, den 10. August 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 86743.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
auf dem Bodensee.))
Stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps.
In 81 der G##. vom 10. August 1915 Nr. 85 565 ist
das Kahnfahren und Segeln auf dem Bodensee von abends
8 Uhr bis 6 Uhr vormittags verboten, während der übrigen
Zeit mit gewissen räumlichen Beschränkungen gestattet.
Aus Anlaß der Bundesratsbekanntmachung vom 6. April
1916 über die Vorverlegung der Stunden während der
Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916 wird mit Wirkung
bis 30. September 1916 die Zeitgrenze für die vorgenannten
Anordnungen abends von 8 Uhr auf 9 Uhr verlegt.
München, den 27. Mai 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 142 408.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
auf dem Bodensee.))
Auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer,
Armeekorps in Ergänzung der G.K.V. vom 10. August
1915 Nr. 85 565 für das Grenzschutzgebiet Lindau
(Stadt und Bezirksamt Lindau) folgende Anordnung:
Zwischen 8 4 und 8 5 wird als neue Bestim-
mung eingeschoben:
1) Durch Zeitablauf erledigt.
4r 2) Veröffentlicht in Nr. 206 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
6. September 1916,