Verkauf von Goldwaren an Kriegsgefangene. 279
(Nr. 152 261.) Bekanntmachung betreffend Verkauf
von Goldwaren an Kriegsgefangene.))
Das stellv. Generalkommando I. bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnung:
1. Der Verkauf echter Goldwaren aller Art an
Kriegs= und Zivilgefangene ist verboten.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
bestraft.
München, den 20. September 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 2774.) Anordnung betreffend Behandlung
ausländischer Staatsangehöriger.) 5)
Das stellv. Generalkommando I. Armeekorps erläßt
auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes und im Hinblick auf §8 4 der Verordnung
betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht
vom 31. Juli. 1914 (Rel. S. 264) folgende An-
ordnung: «
Jeder Ausländer, der sich zurzeit im Korpsbezirk
aufhält, hat sich bei der Ortspolizeibehörde — in
München bei der K. Polizeidirektion — persönlich zu
melden und hierbei seine Ausweispapiere mitzubringen.
Die Termine, zu denen sich die Ausländer zu
melden haben, sind von der Ortspolizeibehörde —
1) Veröffentlicht in Nr. 221 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
23. September 1916. # .
2) Die näheren Bestimmungen über Meldepflicht von Angehörigen
feindlicher Staaten können bei den Verwaltungsbehörden erfragt werden.
- Piezn Urteil des Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1915 (Beiblatt
zum Justizministerialblatt S. 244).