Meldepflicht der Ausländer. 281
Ortspolizeibehörde, in München bei der K. Polizei-
direktion, unter Vorzeigung seines Passes oder des
seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und
unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der
Polizeibehörde wiederum auf dem Passe X. vermerkt.
.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder
unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen
gewerblichen und dergleichen Räumen (Gasthäusern,
Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, sich über
die Erfüllung der Vorschriften im S 1 spätestens
24 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu
vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der
Ortspolizeibehörde, in München bei der K. Polizei-
direktion, sofort Mitteilung zu machen.
8 4.
An- und Abmeldung gemäß 8 1 und 2 kann mit
einander verbunden werden, wenn der Aufenthalt
des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht
länger als drei Tage dauert.
9 5.
Die Ortspolizeibehörde, in München die K. Polizei-
direktion, hat über die sich an= und abmeldenden
Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter,
Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie
Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise
angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen
dieser Liste sind täglich von den einem Bezirksamt
unterstellten Ortspolizeibehörden dem Bezirksamt
mitzuteilen.
86.
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern
und ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des