Meldepflicht der Ausländer. 283
(Nr. 120 458.) Anordnung betreffend Meldepflicht
der Ausländer.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks.
Das stellv. Generalkommando I. Armeekorps
erläßt zu den Bekanntmachungen des K. Kriegs-
ministeriums über die An- und Abmeldepflicht der
Ausländer folgende Ausführungsbestimmungen:
1.
E
3.
Als „Ausweis“ im Sinne des 82 Abs.2 der
Kais. Verordnung über die anderweite Regelung
der Paßpflicht vom 16. Dezember 1914 (RGBl.
S. 521)gelten für Reisen österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger innerhalb des Korpsbezirks,
Militärpapiere, Arbeiterlegitimationskarten,
Heimatscheine, sowie mit Reiselegitimation ver
sehene Arbeits= und Dienstbotenbücher. Familien
angehörige bedürfen eines eigenen Ausweises“
wenn sie nicht in Begleitung der Person reisen'“
in deren Ausweis sie miteingetragen sind.
Zu Reisen über die Landesgrenze ist in
allen Fällen ein Reisepaß erforderlich.
Die in 8 2 des KME. vom 19. Juni 1915
Nr. 52604 festgesetzte Abmeldefrist beginnt
24 Stunden vor Antritt der Reise.
Von der An= und Abmeldepflicht sind befreit:
a) Österreichisch-ungarische Staatsangehörige
bei Reisen und Ausflügen in die unmittelbar
angrenzenden Distriktsverwaltungsbezirke,
wenn der Reisende noch am gleichen Tag
an seinen Wohnsitz zurückkehrt;
b) Inhaber von Grenzscheinen bei Über-
schreitung der Grenze in den im Grenzschein
oschnesen Fällen.
München, den 23. November 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.