Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

286 Abwehr feindlicher Luftangriffe. 
(Nr. 210742.) Bekanntmachung betreffend Abwehr 
feindlicher Lufkangriffe.)) 
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des socben Gesetzes über 
den Kriegszustand werden zur Abwehr feindlicher Luft- 
angriffe für den Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt 
München folgende Anordnungen erlassen: 
A. Allgemeine, sofort verbindliche Bestimmungen. 
1. Außenbeleuchtung von Vergnügungsstätten, Licht- 
schilder der Gasthäuser und Geschäftshäuser, Außenbeleuch= 
tung von Schaufenstern sind verboten. 
2. Vom Ladenschluß ab ist auch die Innenbeleuchtung 
von Schausenstern zu Reklamezwecken verboten. 
3. Kaffeehäuser, Wirtschaften und Vergnügungsstätten 
aller Art haben mit Eintritt der Dunkelheit ihre Lokale 
nach außen durch Vorhänge, Roll-Läden usw. so abzublenden, 
daß eine stärkere Lichtwirkung nach außen vermieden wird. 
4. Im übrigen ist allen Weisungen der Polizeiorgane 
für Abdunkelung unbedingt Folge zu leisten. 
B. Besondere Bestimmungen für den Fall eines 
Luftangriffes. 
5. Der Fuhrwerksverkehr jeder Art ist einzustellen. 
Die Fuhrwerke haben, soweit möglich, Deckung in Haus- 
einfahrten zu suchen. Die Beleuchtung der Fahrzeuge ist 
zu löschen. 
6. Die Hauseinfahrten und Hauseingänge sind bis 
abends 8 Uhr so offen zu halten, daß sie ohne weiteres 
jedermann sofort zugänglich sind. Schutzsuchenden Personen 
ist Einlaß zu gewähren. 
7. Ansammlungen auf Straßen und Plätzen sind verboten. 
8 Bei Dunkelheit sind alle ins Freie wirkende Lichter 
und Lichtquellen (Innenbeleuchtung der Wohn= und Arbeits- 
räume, Stiegenhäuser, namentlich Oberlichter, Schaufenster, 
Lichtschilder usw.) zu löschen oder voll abzublenden. Taug- 
liche Notlichter sind namentlich in Versammlungsräumen, 
Theatern, Wirtschaften usw. bereit zu halten. 
9. Die unter 5—8 getroffenen Anordnungen bleiben 
für die ganze Dauer des Gefahrzustandes wirksam. Dieser 
beginnt mit dem Fliegeralarm oder dem feindlichen Angriffe 
selbst und endigt mit dem Zeichen „Gefahr vorüber“. 
Die Wiederaufnahme des Verkehrs, insbesondere des 
Fahrverkehrs, hat mit Vorsicht zu geschehen. 
1) Aufgehoben durch GK V. Nr. 234 428/16 vom 10. Januar 1917. 
 
	        
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