286 Abwehr feindlicher Luftangriffe.
(Nr. 210742.) Bekanntmachung betreffend Abwehr
feindlicher Lufkangriffe.))
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des socben Gesetzes über
den Kriegszustand werden zur Abwehr feindlicher Luft-
angriffe für den Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt
München folgende Anordnungen erlassen:
A. Allgemeine, sofort verbindliche Bestimmungen.
1. Außenbeleuchtung von Vergnügungsstätten, Licht-
schilder der Gasthäuser und Geschäftshäuser, Außenbeleuch=
tung von Schaufenstern sind verboten.
2. Vom Ladenschluß ab ist auch die Innenbeleuchtung
von Schausenstern zu Reklamezwecken verboten.
3. Kaffeehäuser, Wirtschaften und Vergnügungsstätten
aller Art haben mit Eintritt der Dunkelheit ihre Lokale
nach außen durch Vorhänge, Roll-Läden usw. so abzublenden,
daß eine stärkere Lichtwirkung nach außen vermieden wird.
4. Im übrigen ist allen Weisungen der Polizeiorgane
für Abdunkelung unbedingt Folge zu leisten.
B. Besondere Bestimmungen für den Fall eines
Luftangriffes.
5. Der Fuhrwerksverkehr jeder Art ist einzustellen.
Die Fuhrwerke haben, soweit möglich, Deckung in Haus-
einfahrten zu suchen. Die Beleuchtung der Fahrzeuge ist
zu löschen.
6. Die Hauseinfahrten und Hauseingänge sind bis
abends 8 Uhr so offen zu halten, daß sie ohne weiteres
jedermann sofort zugänglich sind. Schutzsuchenden Personen
ist Einlaß zu gewähren.
7. Ansammlungen auf Straßen und Plätzen sind verboten.
8 Bei Dunkelheit sind alle ins Freie wirkende Lichter
und Lichtquellen (Innenbeleuchtung der Wohn= und Arbeits-
räume, Stiegenhäuser, namentlich Oberlichter, Schaufenster,
Lichtschilder usw.) zu löschen oder voll abzublenden. Taug-
liche Notlichter sind namentlich in Versammlungsräumen,
Theatern, Wirtschaften usw. bereit zu halten.
9. Die unter 5—8 getroffenen Anordnungen bleiben
für die ganze Dauer des Gefahrzustandes wirksam. Dieser
beginnt mit dem Fliegeralarm oder dem feindlichen Angriffe
selbst und endigt mit dem Zeichen „Gefahr vorüber“.
Die Wiederaufnahme des Verkehrs, insbesondere des
Fahrverkehrs, hat mit Vorsicht zu geschehen.
1) Aufgehoben durch GK V. Nr. 234 428/16 vom 10. Januar 1917.