Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Abwehr feindlicher Luftangriffe. 287 
10. Jede Ansammlung an Stellen, auf die Bomben 
abgeworfen wurden, ist verboten. 
11. Nicht explodierte Bomben sind unberührt liegen 
zu lassen, da ein nicht explodiertes Geschoß bei der geringsten 
Berührung oder Erschütterung zur Explosion gelangen kann. 
Ebenso sind Sprengstücke, Zünder usw. von Bomben und 
eigenen Abwehrgeschossen unberührt liegen zu lassen, da 
auch diese noch Gefahr bringen können. 
12. Jedermann ist verpflichtet, von der Fundstätte eines 
nicht explodierten Geschosses sofort dem nächsten Polizei- 
organe Mitteilung zu machen. 
13. Ebenso ist von der Wahrnehmung irgendwelcher 
starker Gerüche an Stellen von Bombenexplosionen, ins- 
besondere in geschlossenen Räumen, sofort dem nächsten 
Polizeiorgane Mitteilung zu machen, da die Einwirkung 
von Gasen explodierter Bomben unter Umständen sofort 
oder auch noch nach längerer Zeit zu schweren Erkrankungen 
führen kann. 
14. Das Verweilen an Stellen und in Räumen, in 
denen solche Gerüche wahrgenommen werden, ist wegen 
der hiermit verbundenen Lebensgefahr verboten. 
#15. Die Benützung des Fernsprechers während des 
Fliegeralarms, des Flugangriffs und bis eine Stunde nach 
dem Zeichen „Gefahr vorüber“ ist verboten. 
Die Benützung des Fernsprechers zu Gesprächen über 
den Luftangriff ist überhaupt verboten.7 
16. Feuermelder dürfen nur bei wirklichen Brandfällen 
gezogen werden. 
17. Verbreitung von Nachrichten über den Verlauf des 
Luftangriffs, die nicht amtlich genehmigt sind, ist verboten. 
18. Jedermann ist verpflichtet, den Aufforderungen der 
Polizeiorgane zur Hilfeleistung Folge zu leisten. 
19. Es empfiehlt sich, diese Verordnung aus der Zei- 
tung auszuschneiden und aufzubewahren. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende unter A und 
B getroffenen Anordnungen werden, wenn nicht die Ge- 
setze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft; sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
erkannt werden. 
München, den 20. November 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
1) Ersetzt durch GK V. vom 22. November 1916 Nr. 212703. 
 
	        
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