288 Abwehr feindlicher Luftangriffe.
(Nr. 212 703.) Anordnung betreffend Abwehr feind-
licher Lufkangriffe.))
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand wird zur Abwehr feindlicher Luft-
angriffe für den Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt
München folgende Anordnung erlassen:
An Stelle der Ziffer 15 der GK. vom 19. Nov. 1916
Nr. 210 742 tritt nachstehende Bestimmung:
„Ziffer 15: Die Benützung von Fernsprechern während
des Fliegeralarms und des Flugangriffes ist verboten;
unmittelbar nach dem Zeichen „Gefahr vorüber“ dürfen
zur Hintanhaltung einer Gesamtstörung der Fernsprech-
anlage nur ganz dringende Gespräche geführt werden.
Die Benützung des Fernsprechers zu Gesprächen über
den Luftangriff ist überhaupt verboten.“
München, den 22. November 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 234428/16.) Bekanntmachung betreffend Abwehr
feindlicher Luftangriffe.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand werden zur Abwehr
feindlicher Luftangriffe unter Aufhebung der für
den Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt München
besonders erlassenen GK V. vom 19. und 23. Nov. 1916
Nr. 210 742 für den ganzen Bereich des I. Bayer.
Armeekorps folgende Anordnungen erlassen:
A. Allgemeine, sofort verbindliche
Bestimmungen.
(Gelten vorerst nur für die Städte München und Augsburg.)
1. Außenbeleuchtung von Vergnügungsstätten,
Lichtschilder der Gasthäuser und Geschäftshäuser,
Außenbeleuchtung von Schaufenstern ist verboten.
Aufgehoben durch GK V. Nr. 2344287/16 vom 10. Januar 1917.
*) Veröffentlicht in Nr. 10 des K. bayer. atsanzeigers vom
13. Januar 1917.