Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Abwehr feindlicher Luftangriffe. 289 
2. Vom Ladenschluß ab ist auch die Innen- 
beleuchtung von Schaufenstern zu Reklamezwecken 
verboten. 
3. Kaffeehäuser, Wirtschaften und Vergnügungs- 
stätten aller Art haben mit Eintritt der Dunkelheit 
ihre Lokale nach außen durch Vorhänge, Rolläden usw. 
so abzublenden, daß eine stärkere Lichtwirkung nach 
außen vermieden wird. 
4. Im übrigen ist allen Weisungen der Polizei- 
organe für Abdunkelung unbedingt Folge zu leisten. 
B. Besondere Bestimmungen für den 
Fall eines Luftangriffes. 
(Gelten für den ganzen Korpsbereich.) 
5. Der Fuhrwerksverkehr jeder Art ist einzustellen. 
Die Fuhrwerke haben, soweit möglich, Deckung in 
Hauseinfahrten zu suchen. Die Beleuchtung der 
Fahrzeuge ist zu löschen. 
6. Die Hauseinfahrten und Hauseingänge sind 
bis abends 8 Uhr so offen zu halten, daß sie ohne 
weiteres jedermann sofort zugänglich sind. Schutz- 
suchenden Personen ist Einlaß zu gewähren. 
7. Ansammlungen auf Straßen und Plätzen sind 
verboten. 
8. Bei Dunkelheit sind alle ins Freie wirkenden 
Lichter und Lichtquellen (Innenbeleuchtung der Wohn- 
und Arbeitsräume, Stiegenhäuser, namentlich Ober- 
lichter, Schaufenster, Lichtschilder usw.) zu löschen 
oder voll abzublenden. Taugliche Notlichter sind 
namentlich in Versammlungsräumen, Theatern, Wirt- 
schaften usw. bereit zu halten. 
9. Die unter 5—8 getroffenen Anordnungen 
bleiben für die ganze Dauer des Gefahrzustandes 
wirksam. Dieser beginnt mit dem feindlichen An- 
griffe selbst oder wo Zeichen eingerichtet sind (wie 
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