Abwehr feindlicher Luftangriffe. 289
2. Vom Ladenschluß ab ist auch die Innen-
beleuchtung von Schaufenstern zu Reklamezwecken
verboten.
3. Kaffeehäuser, Wirtschaften und Vergnügungs-
stätten aller Art haben mit Eintritt der Dunkelheit
ihre Lokale nach außen durch Vorhänge, Rolläden usw.
so abzublenden, daß eine stärkere Lichtwirkung nach
außen vermieden wird.
4. Im übrigen ist allen Weisungen der Polizei-
organe für Abdunkelung unbedingt Folge zu leisten.
B. Besondere Bestimmungen für den
Fall eines Luftangriffes.
(Gelten für den ganzen Korpsbereich.)
5. Der Fuhrwerksverkehr jeder Art ist einzustellen.
Die Fuhrwerke haben, soweit möglich, Deckung in
Hauseinfahrten zu suchen. Die Beleuchtung der
Fahrzeuge ist zu löschen.
6. Die Hauseinfahrten und Hauseingänge sind
bis abends 8 Uhr so offen zu halten, daß sie ohne
weiteres jedermann sofort zugänglich sind. Schutz-
suchenden Personen ist Einlaß zu gewähren.
7. Ansammlungen auf Straßen und Plätzen sind
verboten.
8. Bei Dunkelheit sind alle ins Freie wirkenden
Lichter und Lichtquellen (Innenbeleuchtung der Wohn-
und Arbeitsräume, Stiegenhäuser, namentlich Ober-
lichter, Schaufenster, Lichtschilder usw.) zu löschen
oder voll abzublenden. Taugliche Notlichter sind
namentlich in Versammlungsräumen, Theatern, Wirt-
schaften usw. bereit zu halten.
9. Die unter 5—8 getroffenen Anordnungen
bleiben für die ganze Dauer des Gefahrzustandes
wirksam. Dieser beginnt mit dem feindlichen An-
griffe selbst oder wo Zeichen eingerichtet sind (wie
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