290 Abwehr feindlicher Luftangriffe.
München, Augsburg) mit dem Zeichen „Fliegeralarm“
und endet, wo Zeichen eingerichtet sind, mit dem
Zeichen „Gefahr vorüber“.
Die Wiederaufnahme des Verkehrs, insbesondere
des Fahrverkehrs, hat mit Vorsicht zu geschehen.
10. Jede Ansammlung an Stellen, auf die
Bomben abgeworfen wurden, ist verboten.
11. Nichtexplodierte Bomben sind unberührt
liegen zu lassen, da ein nichtexplodiertes Geschoß
bei der geringsten Berührung oder Erschütterung
zur Explosion gelangen kann. Ebenso sind Spreng-
stücke, zünder usw. von Bomben und eigenen Ab-
wehrgeschossen unberührt liegen zu lassen, da auch
diese noch Gefahr bringen können.
12. Jedermann ist verpflichtet, von der Fund-
stätte eines nicht explodierten Geschosses sofort dem
nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu machen.
13. Ebenso ist von der Wahrnehmung irgend-
welcher starker Gerüche an Stellen von Bomben-
explosionen, insbesondere in geschlossenen Räumen,
sofort dem nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu
machen, da die Einwirkung von Gasen explodierter
Bomben unter Umständen sofort oder auch noch
nach längerer Zeit zu schweren Erkrankungen führen
kann.
f1414. Das Verweilen an Stellen und in Räumen,
in denen solche Gerüche wahrgenommen werden,
ist wegen der hiermit verbundenen Lebensgefahr
verboten.
15. Die Benützung von Fernsprechern während
des Fliegeralarms und des Flugangriffes ist ver-
boten; unmittelbar nach dem Zeichen „Gefahr vorüber"
dürfen zur Hintanhaltung einer Gesamtstörung der
Fernsprechanlage nur ganz dringende Gespräche ge
führt werden.