Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Formblätter. 293 
inmitten seiner Kameraden, deren Ruhe nicht um 
eines willen gestört werden darf. Dort haben 
Kameradenhände an vielen Grabstätten bereits har- 
monisch wirkende Anlagen geschaffen, die erhalten 
bleiben sollen. 
1. Gesuche um Rückführung von Leichen sind an 
das stellv. Generalkommando zu richten, das für den 
Wohnort des Gesuchstellers zuständig ist. 
2. In den Gesuchen muß dargelegt sein: 
a) daß es sich um ein Einzelgrab handelt; Massen- 
und Reihengräber dürfen nicht geöffnet werden, 
b) wo das Grab liegt — die Angabe muß so 
genau als irgend möglich sein, tunlichst ist 
eine Skizze beizufügen; bei kleinen schwer auf- 
findbaren Orten ist auf die nächste größere 
Ortschaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen; 
e) wer die Überführung bewirken soll — unter 
Angabe von Geburtstag und Geburtsort —. 
Grundsätzlich muß ein Verwandter oder Freund 
zugezogen werden, der bei der Agnoszierung 
der Leiche mitwirkt; bei Begräbnisanstalten 
ist deren Vertrauenswürdigkeit darzulegen; 
ch daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen 
unterwirft, die von der Militärbehörde im 
folgenden aufgestellt sind. 
3. Reise und Überführung dürfen nur mit der 
Eisenbahn und Pferdefuhrwerk geschehen. Die Ver- 
wendung von Kraftwagen ist verboten. Die Beför- 
derung der Leichen auf den im Militärbetrieb befind- 
lichen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf den übrigen 
Bahnen nach den Bestimmungen der Verkehrsordnung. 
Für Überführung der Leichen der an übertrag- 
baren oder gemeingefährlichen Krankheiten Ver- 
Forbenen gelten die gleichen Bestimmungen wie im 
rieden
	        
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