Formblätter. 293
inmitten seiner Kameraden, deren Ruhe nicht um
eines willen gestört werden darf. Dort haben
Kameradenhände an vielen Grabstätten bereits har-
monisch wirkende Anlagen geschaffen, die erhalten
bleiben sollen.
1. Gesuche um Rückführung von Leichen sind an
das stellv. Generalkommando zu richten, das für den
Wohnort des Gesuchstellers zuständig ist.
2. In den Gesuchen muß dargelegt sein:
a) daß es sich um ein Einzelgrab handelt; Massen-
und Reihengräber dürfen nicht geöffnet werden,
b) wo das Grab liegt — die Angabe muß so
genau als irgend möglich sein, tunlichst ist
eine Skizze beizufügen; bei kleinen schwer auf-
findbaren Orten ist auf die nächste größere
Ortschaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen;
e) wer die Überführung bewirken soll — unter
Angabe von Geburtstag und Geburtsort —.
Grundsätzlich muß ein Verwandter oder Freund
zugezogen werden, der bei der Agnoszierung
der Leiche mitwirkt; bei Begräbnisanstalten
ist deren Vertrauenswürdigkeit darzulegen;
ch daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen
unterwirft, die von der Militärbehörde im
folgenden aufgestellt sind.
3. Reise und Überführung dürfen nur mit der
Eisenbahn und Pferdefuhrwerk geschehen. Die Ver-
wendung von Kraftwagen ist verboten. Die Beför-
derung der Leichen auf den im Militärbetrieb befind-
lichen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf den übrigen
Bahnen nach den Bestimmungen der Verkehrsordnung.
Für Überführung der Leichen der an übertrag-
baren oder gemeingefährlichen Krankheiten Ver-
Forbenen gelten die gleichen Bestimmungen wie im
rieden