296 Kohlenversorgung der Stadt München.
Sämtliche in den Fragebögen gestellten Fragen
sind genau zu beantworten.
Die Fragebögen sind postfrei zu machen und in
zwei gleichlautenden Exemplaren an den Kohlen—
ausgleich des Kriegsamtes des K. Bayer. Kriegs-
ministeriums einzusenden bis 10. Februar 1917.
München, den 21. Januar 1917.
J. V.: Freiherr von Speidel.
(Nr. 10073.) Bekanntmachung betreffend die Kohlen=
versorgung der Stadf München.
Das stellv. Generalkommando I. b. A.-K. erläßt
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes
und der K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den
Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Mili-
tärbehörden betreffend, zur Sicherstellung des Kohlen-
bedarfs der K. Haupt= und Residenzstadt München
für deren Bezirk folgende vorübergehende Anord-
nung:
8 1.
Theater, Lichtspielhäuser, bunte Bühnen, Klein-
kunstbühnen, Konzertsäle, Vortrags= und sonstige
Versammlungsräume sind bis auf weiteres geschlossen
zu halten.
82
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee-
häuser, ferner Vereins= und Gesellschaftsräume, in
denen Speisen und Getränke verabreicht werden,
sind spätestens um 10 Uhr abends zuschließen.
8 3.
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee-
häuf ern und Vereins= und Gesellschaftsräumen dürfen
bruar 1) - in Nr. 27 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 2. Fe-