298 Brennstoff= und Lichtersparnis.
86.
Für den Verbrauch der im 8 1 aufgeführten
Unternehmungen dürfen bis auf weiteres Brenn-
stoffe nicht geliefert werden.
Die Lieferung von Brennstoffen an die im § 2
aufgeführten Betriebe ist nur mit Zustimmung des
Stadtmagistrats München zulässig.
7
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
8.8. »
Diese Anordnung tritt am 2. Februar 1917
in Kraft.
München, den 31. Januar 1917.
Der Kommandierende dJeneral#:
von der Tann.
(Nr 10 860.) Bekanntmachung über Brennfkoff-
und Lichkersparnis.:)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes und der K. Verordnung vom 31. Juli
1914, den Ubergang der vollziehenden Gewalt auf
die Militärbehörden betreffend, zum Zwecke der Brenn-
stoff= und Lichtersparnis für den Korpsbezirk, mit
Ausnahme des Bezirkes der K. Haupt= und Residenz-
stadt München folgende
vorübergehende Anordnung:
S1. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee-
häuser, Theater, Lichtspieltheater, Räume, in denen
) Veröffentlicht in Nr. 29 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom
4. Februar 1917.