Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

298 Brennstoff= und Lichtersparnis. 
86. 
Für den Verbrauch der im 8 1 aufgeführten 
Unternehmungen dürfen bis auf weiteres Brenn- 
stoffe nicht geliefert werden. 
Die Lieferung von Brennstoffen an die im § 2 
aufgeführten Betriebe ist nur mit Zustimmung des 
Stadtmagistrats München zulässig. 
7 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
8.8. » 
Diese Anordnung tritt am 2. Februar 1917 
in Kraft. 
München, den 31. Januar 1917. 
Der Kommandierende dJeneral#: 
von der Tann. 
(Nr 10 860.) Bekanntmachung über Brennfkoff- 
und Lichkersparnis.:) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes und der K. Verordnung vom 31. Juli 
1914, den Ubergang der vollziehenden Gewalt auf 
die Militärbehörden betreffend, zum Zwecke der Brenn- 
stoff= und Lichtersparnis für den Korpsbezirk, mit 
Ausnahme des Bezirkes der K. Haupt= und Residenz- 
stadt München folgende 
vorübergehende Anordnung: 
S1. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee- 
häuser, Theater, Lichtspieltheater, Räume, in denen 
) Veröffentlicht in Nr. 29 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom 
4. Februar 1917. 
 
	        
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