Stammwürze des Bieres. 299
Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Ver—
gnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr abends
zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins- und Ge—
sellschaftsräumen, in denen Speisen und Getränke ver—
abreicht werden.
8§ 2. In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,
Kaffeehäusern und Vereins= und Gesellschaftsräumen
dürfen die Gäste nur in einem Hauptraume be-
wirtet werden. Alle Nebenräume (Nebenzimmer, Früh-
stückszimmer, Lese= und Schreibzimmer, Spielzimmer,
Kegelbahnen usw.) sind bis auf weiteres geschlossen
zu halten.
In Zweifelsfällen entscheidet die Distriktsverwal-
tungsbehörde.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
S"4. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft.
München, den 2. Februar 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 6939.) Bekanntmachung über die Stammwürze
des Bieres.))
Aus Anlaß der Herabsetzung der Malzkontingente
durch die Bundesratsverordnung vom 16. Dezember
1916 (Rel. S. 1403) erlassen die stellv. General-
kommandos I., II. und III. Bayer. Armeekorps zur
Sicherstellung des Bierbedarfs der Heeresverwaltung
und der Bevölkerung folgende Anordnung:
1) Veröffentlicht in Nr. 28 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
8. Februar 1917.