Vorbemerkung.
Der Krieg hat eine fast unübersehbare Zahl be-
hördlicher Maßnahmen auf allen Gebieten des öffent-
lichen und privaten Lebens gezeitigt. Auch die Militär-
befehlshaber haben auf Grund der Befugnisse, die
ihnen nach dem Kriegszustandsgesetz und infolge des
Übergangs der vollziehenden Gewalt zustehen, eine
große Anzahl polizeilicher und wirtschaftlicher An-
gelegenheiten geregelt. Eine übersichtliche Zusammen-
stellung ihrer Anordnungen erscheint für die Voll-
zugsbehörden wie auch für weitere Kreise der Be-
völkerung erwünscht.
In die vorliegende Zusammenstellung sind alle
vom stellv. Generalkommando I. bayer. Armee- Korps
bis zum 31. Januar 1917 erlassenen Anordnungen
aufgenommen, soweit sie allgemeiner Natur und zur
Veröffentlichung geeignet sind. Von Zentralstellen
ausgehende Bestimmungen sind in der Regel nicht
aufgenommen; insbesondere ist die für das ganze
Reich gleichmäßig ergangene Regelung der Kriegs-
rohstoffbeschlagnahme nicht berücksichtigt. Dagegen
wurden auch außer Kraft getretene Anordnungen mit-
veröffentlicht und durch kleineren Druck kenntlich ge-
macht; ihre Aufnahme soll einen Überblick über die
Entwicklung der Materie gewähren, zumal manche
dieser Bestimmungen für die nachfolgende Regelung
im Reich oder den Einzelstaaten von maßgebendem
Einfluß gewesen sind.