Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Vorbemerkung. 
Der Krieg hat eine fast unübersehbare Zahl be- 
hördlicher Maßnahmen auf allen Gebieten des öffent- 
lichen und privaten Lebens gezeitigt. Auch die Militär- 
befehlshaber haben auf Grund der Befugnisse, die 
ihnen nach dem Kriegszustandsgesetz und infolge des 
Übergangs der vollziehenden Gewalt zustehen, eine 
große Anzahl polizeilicher und wirtschaftlicher An- 
gelegenheiten geregelt. Eine übersichtliche Zusammen- 
stellung ihrer Anordnungen erscheint für die Voll- 
zugsbehörden wie auch für weitere Kreise der Be- 
völkerung erwünscht. 
In die vorliegende Zusammenstellung sind alle 
vom stellv. Generalkommando I. bayer. Armee- Korps 
bis zum 31. Januar 1917 erlassenen Anordnungen 
aufgenommen, soweit sie allgemeiner Natur und zur 
Veröffentlichung geeignet sind. Von Zentralstellen 
ausgehende Bestimmungen sind in der Regel nicht 
aufgenommen; insbesondere ist die für das ganze 
Reich gleichmäßig ergangene Regelung der Kriegs- 
rohstoffbeschlagnahme nicht berücksichtigt. Dagegen 
wurden auch außer Kraft getretene Anordnungen mit- 
veröffentlicht und durch kleineren Druck kenntlich ge- 
macht; ihre Aufnahme soll einen Überblick über die 
Entwicklung der Materie gewähren, zumal manche 
dieser Bestimmungen für die nachfolgende Regelung 
im Reich oder den Einzelstaaten von maßgebendem 
Einfluß gewesen sind. 
 
	        
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