Einschränkung des Handels mit ausländischen Zahlungsmitteln. 301
8 1.
Bis auf weiteres hat der Stammwürzegehalt für Bier,
das zum Verbrauch in Bayern und zum Versand an das
Feldheer bestimmt ist, 8 bis 8⅛½ % (bei einer Fehlergrenze
von 0,3%), für Bier, das zum Versand in die anderen
Bundesstaaten bestimmt ist, 10 bis 12% zu betragen.
Außer diesen Bieren darf nur noch Bier mit einem
Stammwürzegehalt von höchstens 5 vom Hundert hergestellt
werden.
Diesen Bestimmungen muß bis spätestens 15. Mai 1916
Rechnung getragen sein. 82
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 9. Mai 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
J. V.: Heydenaber.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps#:
Könitz.
(Nr. 9232.) Bekanntmachung betr. Einschränkung
des Handels mik ausländischen Zahlungsmitteln.))
Die stellv. Generalkommandos I., II. u. III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Nr. 2 Kriegs-
zustandsgesetzes im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnung:
1. Die Versendung und Überbringung von auf
Reichsmark lautenden Geldsorten, Banknoten, Reichs-
kassenscheinen und Darlehenskassenscheinen, Anwei-
1) Veröffentlicht in Nr. 29 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom
4. ebruar 1917.