Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Einschränkung des Handels mit ausländischen Zahlungsmitteln. 301 
8 1. 
Bis auf weiteres hat der Stammwürzegehalt für Bier, 
das zum Verbrauch in Bayern und zum Versand an das 
Feldheer bestimmt ist, 8 bis 8⅛½ % (bei einer Fehlergrenze 
von 0,3%), für Bier, das zum Versand in die anderen 
Bundesstaaten bestimmt ist, 10 bis 12% zu betragen. 
Außer diesen Bieren darf nur noch Bier mit einem 
Stammwürzegehalt von höchstens 5 vom Hundert hergestellt 
werden. 
Diesen Bestimmungen muß bis spätestens 15. Mai 1916 
Rechnung getragen sein. 82 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 9. Mai 1916. 
Der Kommandierende General 
I. Bayer. Armeekorps: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
II. Bayer. Armeekorps: 
J. V.: Heydenaber. 
Der Kommandierende General 
III. Bayer. Armeekorps#: 
Könitz. 
(Nr. 9232.) Bekanntmachung betr. Einschränkung 
des Handels mik ausländischen Zahlungsmitteln.)) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. u. III. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Nr. 2 Kriegs- 
zustandsgesetzes im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit folgende Anordnung: 
1. Die Versendung und Überbringung von auf 
Reichsmark lautenden Geldsorten, Banknoten, Reichs- 
kassenscheinen und Darlehenskassenscheinen, Anwei- 
1) Veröffentlicht in Nr. 29 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom 
4. ebruar 1917. 
 
	        
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