Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

302 Einschränkung des Handels mit ausländischen Zahlungsmitteln. 
sungen, Schecks und Wechseln nach dem Ausland 
ohne schriftliche Genehmigung des Reichsbankdirek- 
toriums ist verboten. 
2. Eine im Inland ansässige Person darf zu- 
gunsten einer im Ausland ansässigen Person nur 
mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbankdirek- 
toriums 
a) Markguthaben bei einem Inländer begründen, 
b) über Markguthaben, gleichviel ob sie im In- 
land oder Ausland bestehen, verfügen. 
3. Die Bestimmungen zu 1. und 2. gelten nicht 
bei Beträgen bis zu 1000 Mk. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um- 
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 3. Febr. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
(Vergl. zu dieser Anordnung die Bek. des Bundes- 
rats über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland 
vom 8. Februar 1917, RE#l. Seite 105.)
	        
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