Milch-
verwertung.
Höchstpreise
für Butter.
1. Erzeuger-
„Preis.
2. Groß-
handels-
Preis.
3. Laden—
preis.
4. Butter-
schmalz.
Käsesorten.
34
Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft.
8 2.
Milch, die bisher als Verbrauchsmilch (Konsummilch)
in den Verkehr gebracht wurde, darf nicht eingedickt (kon—
densiert oder getrocknet), verbuttert oder verkäst werden.
Ebensowenig darf Milch, die bisher zur Erzeugung
von Butter oder Käse verwendet worden war, zu anderen
Erzeugnissen verarbeitet werden.
1.
Ausnahmen bewilligt das stellv. Generalkommando.
83.
Der Preis für 50 kg beste Molkereibutter darf beim
Verkaufe durch den Erzeuger 170 Mk., der Preis für
die gleiche Menge Sennbutter 160 Mk. nicht übersteigen.
Die Erzeugerpreise gelten für Lieferung ab Sennerei
und Barzahlung bei Empfang.
. Beim Umsatz durch den Großhandel dürfen dem Er-
zeugerpreise nur Beträge zugeschlagen werden, die
insgesamt 7 Mk. für je 50 kg nicht übersteigen dürfen;
für die Auspfundung darf ein weiterer Zuschlag von
3 Mk. für je 50 kg erhoben werden.
Die Großhandelspreise gelten für Lieferung ab Lager
und Barzahlung bei Empfang. " » :
Wer Butter im Großhandel verkauft, ohne sich vor
dem 1. August 1914 mit dem Großhandel von Butter
befaßt zu haben, steht dem Erzeuger gleich.
.Beim Verkauf an den Verbraucher (Ladenpreis) darf
der Preis für 0,5 kg (1 Pfd.) beste Molkereibutter 2 Mk.,
für 0,5 kg (1 Pfd.) Sennbutter 1,80 Mk. und für die
gleiche Menge Landbutter 1,50 Mk., für Mengen von
0,25 kg (/ Pfd.) die Hälfte dieser Beträge nicht über-
steigen.
Soweit der Verkauf von ausgepfundeter Butter in
Packung üblich ist, muß auf der Packung die Gattung
wer Butter, das Gewicht und der Ladenpreis angegeben
ein.
Der Preis für 0,5 kg (1 Pfd.) Butterschmalz darf beim
Verkauf an den Verbraucher (Ladenpreis) 1,90 Mk.
der Preis für 0,25 kg (½ Pfd.) die Hälfte nicht über-
steigen.
Es dürfen nur mehr bergestellt werden:
1. Rundkäse nach Emmentaler Art,
Weichkäse nach Limburger Art mit 15% Fettgehalt
der Trockenmasse (Einheitskäse),