2. Großhan-
delspreis.
8. Laden—
preis.
4. Bezeich-
nung.
Qnark.
1. Erzenger-
Preis.
2. Laden-
preis.
36
Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft.
45 Mk., für die gleiche Menge besten fetten Weichkäse
mit 40% Fettgehalt der Trockenmasse 70 Mk. nicht
übersteigen.
Die Erzeugerpreise gelten für Lieferung ab Sennerei
einschließlich Kiste und Barzahlung innerhalb 30 Tagen.
Beim Umsatze durch den Großhandel müssen Weich-
käse (8§ 4. Nr. 2 und 3) packreif, d. h. angereift sein.
Bei diesem Umsatze dürfen dem Erzeugerpreise nur
Beträge zugeschlagen werden, die beim Weichkäse mit
5% Fettgehalt insgesamt 9 Mk. und beim Weichkäse
*T 46% Fettgehalt insgesamt 11 Mk. für je 50 kg
nicht übersteigen dürfen.
Der Großhandelspreis gilt für Lieferung ab Lager
und Barzahlung innerhalb 30 Tagen.
Wer Weichkäse (§ 4 Nr. 2 mit 4) im Großhandel
verkauft, ohne sich vor dem, 1. August 1914 mit dem
Großhandel von Weichkäse befaßt zu haben, steht dem
Erzenger gleich.
Beim Verkauf an den Verbraucher (Ladenpreis) darf
der Preis für 0,5 kg (1 Pfd.) bestem Weich-
käse nach Limburger Art mit 15% Fettge-
halt der Trockenmasse . 0,80 Mk.,
für 0,5 kg (1 Pfd.) fetten Weichkäse mit 40%
Fettgehalt der Trockenmasse . 1,10 Mk.
und für 0,5 kg (1 Pfd.) Fettkäse nach Camem-=
bertart mit 50 % Fettgehalt der Trockenmasse 1,40 Mk.
für Mengen von 0,25 kg (½ Pffd.) die Hälfte dieser
Beträge nicht übersteigen.
Auf jeder Packung von Weich= und Fettkäse (§ 4 Nr.
mit 4) muß der Fettgehalt der Trockenmasse angegeben
sein. Bei Käse, der beim Verkauf an den Verbraucher
stückweise in Packung gehandelt wird, muß außerdem
auf der Packung auch noch das Gewicht des Käses.
angegeben sein.
87.
Der Preis für 50 kg besten Quark (Topfen) darf beim
Verkaufe durch den Erzeuger 25 Mk. nicht übersteigen.
Beim Verkauf an den Verbraucher (Ladenpreis) daif
der Preis für 0,5 k# (1 Pfd.) Quark zu Speise= und
Kochzwecken 0,4 Mk. und für 0,5 kg (1 Pfd.) Quark-
käse 0,60 Mk., für Mengen von 0,25 ka (1" Pfd.) die
Hälfte dieser Beträge nicht übersteigen.