Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

38 Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft. 
Lagerhuch zu führen, das den Eingang nach Laibzahl, 
Gewicht und Preis frei Lager und den Ausgang nach 
Abnehmer, Gewicht und Preis enthält und dieses Lager- 
buch der Verteilungsstelle auf Verlangen vorzulegen. Im 
#-rigen, gelten für die Auskunftpflicht die Vorschriften des 
atzes 
Zwangs- § 12. 
übereignung. Die Verteilungsstelle ist befugt, Beteiligten, die ein 
berechtigtes Interesse nachweisen, verfügbare Bestände an 
Milch und milchwirtschaftlichen Erzeugnissen mitzuteilen. 
Kommt daraufhin keine Einigung zwischen Verkäufer 
und Käufer zustande, so setzt das stellv. Generalkommando 
unter Berücksichtigung d 3 Höchstpreises sowie der Güte 
und Verwendbarkeit der Ware den Preis nach Anhörung 
der Verteilungsstelle endgültig fest. 
Bleibt auch jetzt noch eine Aufforderung der Vertei- 
lungsstelle an den Besitzer zur überlassung erfolglos, so 
kann das Eigentum dem Käufer vom stellv. General- 
kommando auf seinen Antrag übertragen werden. Das 
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem bisherigen 
Eigentümer zugeht. 
8 13. 
Wls des Alle Verträge des Großbandels unter sich sowie mit 
Groß= den Erzeugern über die Lieferung von Butter und Käse 
handels. sind der Verteilungsstelle vorzulegen. Die Milch-Kauf- 
verträge sind der Verteilungsstelle auf Berlangen borehiesnnn 
8 14. 
Verkehr und Den Erzengern und dem Großhandel ist die Versen- 
Ausfuhr, dung von Erzeugnissen der Milchwirschaft, für die Groß- 
handelspreise festgesetzt sind, nur mit vorheriger schrift- 
licher Genehmigung der Verteilungsstelle gestattet. 
Zur Ausfuhr aus dem Korpsbezirke bedürfen Erzeuger 
und Händler bei allen Erzeugnissen der Milchwirtschaft 
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Verteilungs- 
stelle. Auch Mittelspersonen sind an diese Genehmigung 
gebunden. 
Die Genehmigung zur Ausfuhr aus dem Korpsbezirk 
wird nur erteilt: 
1. wenn der Bedarf der Heeresverwaltung und der ein- 
heimischen Bevölkerung sicher gestellt ist;
	        
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