38 Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft.
Lagerhuch zu führen, das den Eingang nach Laibzahl,
Gewicht und Preis frei Lager und den Ausgang nach
Abnehmer, Gewicht und Preis enthält und dieses Lager-
buch der Verteilungsstelle auf Verlangen vorzulegen. Im
#-rigen, gelten für die Auskunftpflicht die Vorschriften des
atzes
Zwangs- § 12.
übereignung. Die Verteilungsstelle ist befugt, Beteiligten, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, verfügbare Bestände an
Milch und milchwirtschaftlichen Erzeugnissen mitzuteilen.
Kommt daraufhin keine Einigung zwischen Verkäufer
und Käufer zustande, so setzt das stellv. Generalkommando
unter Berücksichtigung d 3 Höchstpreises sowie der Güte
und Verwendbarkeit der Ware den Preis nach Anhörung
der Verteilungsstelle endgültig fest.
Bleibt auch jetzt noch eine Aufforderung der Vertei-
lungsstelle an den Besitzer zur überlassung erfolglos, so
kann das Eigentum dem Käufer vom stellv. General-
kommando auf seinen Antrag übertragen werden. Das
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem bisherigen
Eigentümer zugeht.
8 13.
Wls des Alle Verträge des Großbandels unter sich sowie mit
Groß= den Erzeugern über die Lieferung von Butter und Käse
handels. sind der Verteilungsstelle vorzulegen. Die Milch-Kauf-
verträge sind der Verteilungsstelle auf Berlangen borehiesnnn
8 14.
Verkehr und Den Erzengern und dem Großhandel ist die Versen-
Ausfuhr, dung von Erzeugnissen der Milchwirschaft, für die Groß-
handelspreise festgesetzt sind, nur mit vorheriger schrift-
licher Genehmigung der Verteilungsstelle gestattet.
Zur Ausfuhr aus dem Korpsbezirke bedürfen Erzeuger
und Händler bei allen Erzeugnissen der Milchwirtschaft
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Verteilungs-
stelle. Auch Mittelspersonen sind an diese Genehmigung
gebunden.
Die Genehmigung zur Ausfuhr aus dem Korpsbezirk
wird nur erteilt:
1. wenn der Bedarf der Heeresverwaltung und der ein-
heimischen Bevölkerung sicher gestellt ist;