Wirtschaftliche Maßnahmen.
1. Allgemeines.
(Nr. 74147.) Bekanntmachung betreffend Maß-
nahmen gegen Teuerung (Wuchererlaß).1)2)
Die Preise der notwendigen Lebensmittel und Bedarfs-
gegenstände haben teilweise eine Höhe erreicht, die die
Lebenshaltung außerordentlich erschwert. Die Teuerung
ist nicht zuletzt zurückzuführen auf die unlauteren Machen-
schaften einzelner Personen und auf Auswüchse des Zwischen-
handels. Um diesem wucherischen Treiben entgegenzutreten,
bestimme ich auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes:
§ 1.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft:
1. Wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen
des täglichen Bedarfs Preise bietet, die unangemessen
hoch sind, wenn nach den Umständen des Falles die
Absicht anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder eine
Heraufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
wer Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs,
die an sich zum Verkaufe bestimmt sind, aus dem Ver-
kehr zurückhält, um eine Preissteigerung oder eine
Heraufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
3. wer beim gewerbsmäßigen Kleinverkauf für Gegen-
stände des täglichen Bedarfs Preise fordert oder an-
nimmt,, die nach der Marktlage ungerechtfertigt hoch sind;
4. wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Be-
darfs, ohne genügenden Entschuldigungsgrund, solange
seine Vorräte reichen, einem Käufer die Abgabe seiner
Verkaufsgegenstände gegen Bezahlung verweigert.
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1) Veröffentlicht in Nr. 155 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
Juli 1915, aufgehoben durch GK V. vom 29. Juli 1915 Nr. 85 825.
2F39 Zu dieser Bekanntmachung ist der Beschluß des Obersten Landes-
richts vom 20. Oktober 1915 ergangen (mitgeteilt im Beiblatt zum Justiz-
sinisterialblatt Seite 379).