8 Maßnahmen gegen Teuerung.
§2.
Gegenstände des täglichen Bedarfs sind:
Brot, Zwiebeln, Schmalz, Leuchtöle,
Mehl, Fleisch und Eier, Holz,
Teigwaren, Fleischwaren, Kaffee, Kohle,
Hülsenfrüchte Fett, Tee, Koks.
Gemüse, Milch, Salz,
Kartoffeln, Butter, Zurcker,
Obst, Käse, Seife,
83.
In dem Urteil ist anzuordnen, daß die Verurteilung
auf Kosten des Schuldigen in drei vom Gericht zu be-
stimmenden Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen ist.
84.
Im Strafverfahren entscheidet über die Vorfrage, ob
ein Preis angemessen ist (§1 Ziffer 1 und 3) die Distrikts-
polizeibehörde (in München der Stadtmagistrat) endgültig.
München, den 7. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 7414 7.) Betreff: Maßnahmen gegen Teuerung,
Aus der Vollzugsanweisung an die Distriktspolizei-
behörden.
Zu der Anordnung ergehen folgende Anweisungen:
Die Anordnung bezweckt, vor allem den Auswüchsen
des Zwischenhandels entgegenzutreten, die vom Höchst
preisgesetz nicht getroffen werden. Das gilt namentlich für
§ 1 Ziffer 1 und 2.
Zum Vollzug der Ziffer 2 wird es erforderlich sein
daß bei den betreffenden Gewerbetreibenden, Händlern und
Bohcchenhöndlern von Zeit zu Zeit Nachschau gehalten
wir
Ziffer 3 ist eine Ergänzung des Höchstpreisgesetzes für
solche Gegenstände des täglichen Bedarfs, für die Höchst
preise nicht festgesetzt sind und für solche Bezirke oder Orte
in denen Höchstpreise für die betreffenden Gegenstände nichl
bestehen. Ziffer 4 entspricht dem Wortlaut des Art. 144 des
Polizeistrafgesetzbuches und bezweckt, die Bestimmung des