Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

8 Maßnahmen gegen Teuerung. 
  
  
  
§2. 
Gegenstände des täglichen Bedarfs sind: 
Brot, Zwiebeln, Schmalz, Leuchtöle, 
Mehl, Fleisch und Eier, Holz, 
Teigwaren, Fleischwaren, Kaffee, Kohle, 
Hülsenfrüchte Fett, Tee, Koks. 
Gemüse, Milch, Salz, 
Kartoffeln, Butter, Zurcker, 
Obst, Käse, Seife, 
83. 
In dem Urteil ist anzuordnen, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen in drei vom Gericht zu be- 
stimmenden Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen ist. 
84. 
Im Strafverfahren entscheidet über die Vorfrage, ob 
ein Preis angemessen ist (§1 Ziffer 1 und 3) die Distrikts- 
polizeibehörde (in München der Stadtmagistrat) endgültig. 
München, den 7. Juli 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 7414 7.) Betreff: Maßnahmen gegen Teuerung, 
Aus der Vollzugsanweisung an die Distriktspolizei- 
behörden. 
Zu der Anordnung ergehen folgende Anweisungen: 
Die Anordnung bezweckt, vor allem den Auswüchsen 
des Zwischenhandels entgegenzutreten, die vom Höchst 
preisgesetz nicht getroffen werden. Das gilt namentlich für 
§ 1 Ziffer 1 und 2. 
Zum Vollzug der Ziffer 2 wird es erforderlich sein 
daß bei den betreffenden Gewerbetreibenden, Händlern und 
Bohcchenhöndlern von Zeit zu Zeit Nachschau gehalten 
wir 
Ziffer 3 ist eine Ergänzung des Höchstpreisgesetzes für 
solche Gegenstände des täglichen Bedarfs, für die Höchst 
preise nicht festgesetzt sind und für solche Bezirke oder Orte 
in denen Höchstpreise für die betreffenden Gegenstände nichl 
bestehen. Ziffer 4 entspricht dem Wortlaut des Art. 144 des 
Polizeistrafgesetzbuches und bezweckt, die Bestimmung des
	        
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