Maßnahmen gegen Teuerung. 9
Art. 144 auf den Kleinverkauf von Gegenständen des täg-
lichen Bedarfs allgemein auszudehnen und dem Verbot
durch eine höhere Strafbestimmung besonderen Nachdruck
zu verleihen. 1
Die Aufzählung der Gegenstände in § 2 hält sich an
die Ausführungsbestimmungen des K. Staatsministeriums
des K. Hauses und des Außern und des Innern vom
2. Juli 1915 betreffend Aushang von Preisen in Verkaufs-
räumen des Kleinhandels (Bayerische Staatszeitung Nr. 152
S. 8) und hat, um etwaige Zweifel zu beseitigen, die
Kartoffeln noch ausdrücklich aufgenommen. Das Verzeichnis
kann nach Bedarf jederzeit vom stellv. Generalkommando
ergänzt werden.
Aus § 4 der Anordnung ergibt sich, daß die Distrikts-
polizeibehörden nicht einen Streit zwischen Parteien zu
entscheiden, sondern im Rahmen eines Strafverfahrens
eine Vorentscheidung zu treffen haben. Voraussetzung ihrer
Tätigkeit ist daher die Einleitung eines Strafverfahrens.
Die Distriktspolizeibehörden haben sich über die jeweilige
Marktlage unterrichtet zu halten, damit sie in der Lage
sind, jederzeit ihre Entscheidung geben zu können. Nötigen-
falls sind Sachverständige aus Handels= und landwirtschaft-
lichen Kreisen als Gutachter zu hören.
Da die Wirkung der Anordnung im wesentlichen von
der Art ihrer Durchführung abhängt, so ersuche ich, beim
Vollzug mit rücksichtsloser Strenge vorzugehen.
München, den 7. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 85 825.) Bekanntmachung betreffend Maß-
nahmen gegen Teuerung.
Die GK . vom 7. Juli 1915 Nr. 74147 betreffend Maß-
nahmen gegen Teuerung wird aufgehoben, nachdem der
Bundesrat mit Verordnung vom 23. Juli 1915 die gleiche
Materie geregelt hat.
München, den 29. Juli 1915.
Der Kommandierende General#:
von der Tann.