98 Regelung des Milchverbrauchs.
Geschäfte, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich
in Befolgung vorstehender Anordnung unzuverlässig
erwiesen, können geschlossen werden.
München, den 18. Juli 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 135791.) Bekanntmachung betreffend Regelung
des Milchverbrauchs im Bayer. Hochland und
Voralpengebiet.
Verschiedene Kommunalverbände haben im Voll-
zuge der Bekanntmachung vom 18. Juli 1916, Staats-
anzeiger Nr. 166 und 167, die Gewährung von
Milchzulagen an Schwerarbeiter und aarbeiterinnen
angeregt. Die Anregung erscheint begründet. Die
Kommunalverbände werden daher ermächtigt, die in
§ 2 d—f der Bekanntmachung festgesetzten Tages-
mengen für Schwerarbeiter und arbeiterinnen bei
dringendem wirtschaftlichen Bedürfnisse allgemein
oder in einzelnen Fällen bis zum Doppelten zu er-
höhen. Die Erhöhung hat gegebenenfalls auf dem
Wege der Zuteilung mehrerer Milchmarken zu ge-
schehen. Bei der Abgrenzung des Begriffs „Schwer-
arbeiter“ sind die für die Regelung des Verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl geltenden Bestimmungen
entsprechend anzuwenden.
München, den 9. August 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.