Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

98 Regelung des Milchverbrauchs. 
Geschäfte, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich 
in Befolgung vorstehender Anordnung unzuverlässig 
erwiesen, können geschlossen werden. 
München, den 18. Juli 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 135791.) Bekanntmachung betreffend Regelung 
des Milchverbrauchs im Bayer. Hochland und 
Voralpengebiet. 
Verschiedene Kommunalverbände haben im Voll- 
zuge der Bekanntmachung vom 18. Juli 1916, Staats- 
anzeiger Nr. 166 und 167, die Gewährung von 
Milchzulagen an Schwerarbeiter und aarbeiterinnen 
angeregt. Die Anregung erscheint begründet. Die 
Kommunalverbände werden daher ermächtigt, die in 
§ 2 d—f der Bekanntmachung festgesetzten Tages- 
mengen für Schwerarbeiter und arbeiterinnen bei 
dringendem wirtschaftlichen Bedürfnisse allgemein 
oder in einzelnen Fällen bis zum Doppelten zu er- 
höhen. Die Erhöhung hat gegebenenfalls auf dem 
Wege der Zuteilung mehrerer Milchmarken zu ge- 
schehen. Bei der Abgrenzung des Begriffs „Schwer- 
arbeiter“ sind die für die Regelung des Verkehrs 
mit Brotgetreide und Mehl geltenden Bestimmungen 
entsprechend anzuwenden. 
München, den 9. August 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.