Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom

3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  flg.)  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  erlassenen
späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

#3.  Von  der  im  §1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Werdau
betroffen.

Dresden,  am  29.  Juli  1886.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Einsiedel.

Gersdorf.

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.