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8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Verfahrens
und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.) sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
#3. Von der im §1 erwähnten Anlage wird die Flur
Werdau
betroffen.
Dresden, am 29. Juli 1886.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Gersdorf.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.