Ergänzungsblatt 3
zum Hebammen-Lehrbuch Seite 80
(Ministerial-Erlaß vom 1. Mai 1897).
Auf Seite 80, hinter der Ziffer 2 des K. 107 ist einzuschieben:
Die Haut mancher Menschen verträgt Waschungen mit
Karbolsäurelösung nicht. Es ist deshalb der Hebamme gestattet,
in ihrem Behälter neben oder statt der Karbolsäure
einen Vorrath von Lysol mit sich zu führen. Die Flasche
muß die deutliche und haltbare Aufschrift haben: „Vorsicht!
Lysol! Nur gehörig verdünnt und nur äußerlich zu gebrauchen!“
Zum Abmessen ist ein Glasgefäß mit Marken für je
5, 10 und 20 Gramm erforderlich.
In allen Fällen, in denen das Lehrbuch dreiprozentiges
Karbolwasser vorschreibt (§S. 71, 113, 237, 238,
296, 302, 303, 312) darf ein prozentiges Lysolwasser und
da, wo das Lehrbuch ein= bis zw eiprozentiges Karbolwasser
verlangt (§§. 245, 246, 310) einhalb= (1½%-) prozentiges Lysolwasser
gebraucht werden.