Full text : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Ergänzungsblatt  3
zum  Hebammen-Lehrbuch  Seite  80
(Ministerial-Erlaß  vom  1.  Mai  1897).

Auf  Seite  80,  hinter  der  Ziffer  2  des  K.  107  ist  einzuschieben:


Die  Haut  mancher  Menschen  verträgt  Waschungen  mit
Karbolsäurelösung  nicht.  Es  ist  deshalb  der  Hebamme  gestattet,
  in  ihrem  Behälter  neben  oder  statt  der  Karbolsäure
einen  Vorrath  von  Lysol  mit  sich  zu  führen.  Die  Flasche
muß  die  deutliche  und  haltbare  Aufschrift  haben:  „Vorsicht!
Lysol!  Nur  gehörig  verdünnt  und  nur  äußerlich  zu  gebrauchen!“


Zum  Abmessen  ist  ein  Glasgefäß  mit  Marken  für  je
5,  10  und  20  Gramm  erforderlich.

In  allen  Fällen,  in  denen  das  Lehrbuch  dreiprozentiges
  Karbolwasser  vorschreibt  (§S.  71,  113,  237,  238,
296,  302,  303,  312)  darf  ein  prozentiges  Lysolwasser  und
da,  wo  das  Lehrbuch  ein=  bis  zw  eiprozentiges  Karbolwasser
verlangt  (§§.  245,  246,  310)  einhalb=  (1½%-)  prozentiges  Lysolwasser
  gebraucht  werden.