Erster Abschnitt.
Historische Skizze.
8 2.
I. Altertum und Mittelalter‘.
Man war lange Zeit der Ansicht und ist’s auch heute noch,
dass dem Altertum der Begrif!' von Grundrechten der Staatsangehörigen
durchaus fremd gewesen sei. Diese Ansicht mag für die
orientalischen Despotien mit ihrer schrankenlosen Herrschergewalt
zutrefien, darf aber nicht auf die griechischen Republiken schlechthin
ausgedehnt werden, wie es in der gegenwärtigen Literatur immer
noch zu geschehen pflegt. Die herrschende Meinung? betont mit.
allem Nachdruck die Rechtlosigkeit des Individuums gegenüber dem
Staste; das Individuum sei nur des Staates wegen dagewesen und
vollständig in ihm aufgegangen, habe überhaupt keine Sphäre staatfreier
Betätigung besessen. Diese Ansicht hat neuerdings vor allem
Jellinek® angegriffen. Er zeigt, dass dies Bild allerdings für den spartanischen
Militärstaat passt, dass man daraus aber keinen „Idealtypus“
für sämtliche griechischen Republiken schaffen darf. Im
athenischen Staate ist das Wesen des Bürgers in der Teilnahme
am Regimente zu erblicken, der Staat bildet einen einheitlichen Bürgerverband,
dessen Gesetzmässigkeit dem einzelnen einen festen Rechtskreis
zusichert. Seit den Perserkriegen löst sich diese Gebundenheit,
es bildet sich ein energischer Individualismus aus, die Freiheitssphäre
des Individuums wird mit steigender Kultur stets grösser.
Aber trotzdem kann man hier noch nicht von Grundrechten im
heutigen Sinne reden, denn diese Sphäre war in Athen immer nur
faktisch vorhanden; der Bürger hatte zwar einen fest anerkannten
! Vgl. zu diesem Paragraphen: Srauı, Die Philos. d. Rechts IIs 520;
JELLINER, A.St.L. S. 260f., Erkl. S. 30 f., 57 £.; Somutze, Pr.St.R. 8. 363.
? Kurz skizziert von JELLINEK, A.St.L. 8. 264.
’1l ec. 8264 f.