108 Militärstrafgerichtsordnung.
4) Weitere Formvorschriften sind nicht gegeben. Es genügt
ein von dem Gerichtsoffizier oder Militärjustizbeamten
unterzeichneter Aktenvermerk. Vgl. RMGer. EP. 1, 15.
Die Straffolgen gegen den ausgebliebenen Zeugen —§ 186
— treten nicht ein, wenn die Zustellung der Ladung durch die
Post stattgefunden hat; es muß vielmehr zunächst die Ladung
in Gemäßheit des § 142 Abs. 1 wiederholt werden.
AusfBest. H. u. M. Zustellungen an Personen, die nicht
aktive Militärpersonen sind, sich aber an dem Orte befinden,
wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen),
sofern es sich um eine standesgerichtliche Untersuchung
handelt,
b) durch Militärgerichtsboten (vgl. Absch. IV Ziff. 8 f der
„Dienst= und Geschäftsordnung"), sofern es sich um eine
Untersuchung der höheren Gerichtsbarkeit handelt. Vgl.
AusfBest. zu § 108.
Militärgerichtsboten haben die Zustellung von Entscheidungen
und Verfügungen nur am Orte ihrer Anstellung zu
besorgen. Zu Zustellungen, Ladungen und Erkundigungen
außerhalb des Gerichtsortes dürfen Militärgerichtsboten grundsätzlich
nicht verwendet werden, sofern nicht außergewöhnliche
Umstände eine Ausnahme unumgänglich notwendig machen.
In solchen Ausnahmefällen bedarf die Erteilung des Auftrags
zu einer auswärtigen Amtshandlung an den Militärgerichtsboten
einer eingehenden aktenmäßigen Begründung und der
Genehmigung des Gerichtsherrn. KMM. v. 23. März 1901.
Nr. 361/2. 1901. C. 3 (ABBl. S. 128).
F. Nr. 9. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 10.
143.1) Zustellungen an Personen, welche zu einem
im Auslande 2) befindlichen oder zu einem mobilen
militärischen Verband oder zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Schiffes gehören, können mittelst Ersuchens der
vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.
1) Vgl. § 37 RStrPO. § 201 RZPO.
2) Auch die deutschen Schutzgebiete sind in dieser Hinsicht
als Ausland zu betrachten. Vgl. Laband Bd. I S. 756.
144. Sind Zustellungen im Ausland an Personen,
welche nicht aktive Miltärpersonen sind, zu bewirken, so
ist, soweit nicht der unmittelbare Verkehr mit den aus-