Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

108  Militärstrafgerichtsordnung.

4)  Weitere  Formvorschriften  sind  nicht  gegeben.  Es  genügt
  ein  von  dem  Gerichtsoffizier  oder  Militärjustizbeamten
  unterzeichneter  Aktenvermerk.  Vgl.  RMGer.  EP.  1,  15.

Die  Straffolgen  gegen  den  ausgebliebenen  Zeugen  —§  186
—  treten  nicht  ein,  wenn  die  Zustellung  der  Ladung  durch  die
Post  stattgefunden  hat;  es  muß  vielmehr  zunächst  die  Ladung
in  Gemäßheit  des  §  142  Abs.  1  wiederholt  werden.

AusfBest.  H.  u.  M.  Zustellungen  an  Personen,  die  nicht
aktive  Militärpersonen  sind,  sich  aber  an  dem  Orte  befinden,
wo  die  Untersuchung  geführt  wird,  erfolgen  in  der  Regel

a)  durch  hierzu  bestellte  Militärpersonen  (Ordonnanzen),

sofern  es  sich  um  eine  standesgerichtliche  Untersuchung

handelt,

b)  durch  Militärgerichtsboten  (vgl.  Absch.  IV  Ziff.  8  f  der
„Dienst=  und  Geschäftsordnung"),  sofern  es  sich  um  eine
Untersuchung  der  höheren  Gerichtsbarkeit  handelt.  Vgl.
AusfBest.  zu  §  108.

Militärgerichtsboten  haben  die  Zustellung  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen  nur  am  Orte  ihrer  Anstellung  zu
besorgen.  Zu  Zustellungen,  Ladungen  und  Erkundigungen
außerhalb  des  Gerichtsortes  dürfen  Militärgerichtsboten  grundsätzlich
  nicht  verwendet  werden,  sofern  nicht  außergewöhnliche
Umstände  eine  Ausnahme  unumgänglich  notwendig  machen.
In  solchen  Ausnahmefällen  bedarf  die  Erteilung  des  Auftrags
zu  einer  auswärtigen  Amtshandlung  an  den  Militärgerichtsboten
  einer  eingehenden  aktenmäßigen  Begründung  und  der
Genehmigung  des  Gerichtsherrn.  KMM.  v.  23.  März  1901.
Nr.  361/2.  1901.  C.  3  (ABBl.  S.  128).

F.  Nr.  9.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  10.

143.1)  Zustellungen  an  Personen,  welche  zu  einem
im  Auslande  2)  befindlichen  oder  zu  einem  mobilen
militärischen  Verband  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Schiffes  gehören,  können  mittelst  Ersuchens  der
vorgesetzten  Kommandobehörde  erfolgen.

1)  Vgl.  §  37  RStrPO.    §  201  RZPO.

2)  Auch  die  deutschen  Schutzgebiete  sind  in  dieser  Hinsicht
als  Ausland  zu  betrachten.  Vgl.  Laband  Bd.  I  S.  756.

144.  Sind  Zustellungen  im  Ausland  an  Personen,
welche  nicht  aktive  Miltärpersonen  sind,  zu  bewirken,  so
ist,  soweit  nicht  der  unmittelbare  Verkehr  mit  den  aus-