Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 1238 — 
Literatur. 
Schoen, Das Recht der Kommunalverbände in Preussen. Leipzig, 
F. A. Brockhaus, 1897. XV und 508 S. M. 10.-. 
Dass das Werk als Ergänzungsband zu: „von RoENNE, Das Staatsrecht 
der preussischen Monarchie“ einem Bedürfniss entspricht, wird jedem Kenner 
des preussischen Verwaltungsrechts unzweifelhaft sein. Von BornHAR’s 
anderen Zwecken dienender „Geschichte des preussischen Verwaltungsrechts“ 
abgesehen, fehlte es an einer theoretischen Gesammtdarstellung, die durch 
mehr gelegentliche Ausführungen in den Handbüchern des preussischen 
Staatsrechts und die verdienstvollen Artikel des v. STENGEL’schen \Vörter- 
buchs des Verwaltungsrechts um so weniger ersetzt werden konnte, als der 
landläufge Kommentar der Verwaltungsgesetze von v. BRAUCHITSCH trotz 
seiner Vorzüge, die in dem engen Anschluss an die parlamentarischen Vor- 
arbeiten und der getreuen Wiedergabe der Rechtsprechung des Öberver- 
waltungsgerichts zu finden sind, eines selbständigen wissenschaftlichen 
Werthes entbehrt und nicht zum wenigsten dadurch von verhängnissvollem 
Einfluss auf einen Theil der Praxis geworden ist. Immerhin bleibt es nicht 
ganz verständlich, wesshalb die verdienten Männer, welche nach v. Braucuıtsch’s 
allzufrühem Tode die sich in rascher Folge drängenden Auflagen jenes 
Werks herausgegeben haben, jegliche Anknüpfung an theoretische Erörte- 
rungen, die in Einzeldarstellungen reichlich vorhanden waren, anscheinend 
grundsätzlich vermieden und auch in eine ernsthafte Kritik der durchaus 
nicht überell einwandsfreien Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts 
niemals eingetreten sind, die doch das Reichsgericht nur zu seinem Vortheil 
in so vollem Maasse über sich ergehen lassen muss. 
Alles dies sind Erscheinungen, die in ihrem tiefsten Grunde sich wohl 
aus dem Umstande erklären, dass die Wissenschaft des Verwaltungsrechts 
überhaupt, besonders aber der preussische Zweig derselben, noch überaus 
jung ist, so dass die Praxis, weil sie mit der Theorie noch keine Fühlung 
gewonnen hat, sich an Präjudizion anklammert, Analogien aber aus fremden 
Rechtsgebieten aus dem Wege geht und dadurch in die Gefahr einer Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.