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Literatur.
Schoen, Das Recht der Kommunalverbände in Preussen. Leipzig,
F. A. Brockhaus, 1897. XV und 508 S. M. 10.-.
Dass das Werk als Ergänzungsband zu: „von RoENNE, Das Staatsrecht
der preussischen Monarchie“ einem Bedürfniss entspricht, wird jedem Kenner
des preussischen Verwaltungsrechts unzweifelhaft sein. Von BornHAR’s
anderen Zwecken dienender „Geschichte des preussischen Verwaltungsrechts“
abgesehen, fehlte es an einer theoretischen Gesammtdarstellung, die durch
mehr gelegentliche Ausführungen in den Handbüchern des preussischen
Staatsrechts und die verdienstvollen Artikel des v. STENGEL’schen \Vörter-
buchs des Verwaltungsrechts um so weniger ersetzt werden konnte, als der
landläufge Kommentar der Verwaltungsgesetze von v. BRAUCHITSCH trotz
seiner Vorzüge, die in dem engen Anschluss an die parlamentarischen Vor-
arbeiten und der getreuen Wiedergabe der Rechtsprechung des Öberver-
waltungsgerichts zu finden sind, eines selbständigen wissenschaftlichen
Werthes entbehrt und nicht zum wenigsten dadurch von verhängnissvollem
Einfluss auf einen Theil der Praxis geworden ist. Immerhin bleibt es nicht
ganz verständlich, wesshalb die verdienten Männer, welche nach v. Braucuıtsch’s
allzufrühem Tode die sich in rascher Folge drängenden Auflagen jenes
Werks herausgegeben haben, jegliche Anknüpfung an theoretische Erörte-
rungen, die in Einzeldarstellungen reichlich vorhanden waren, anscheinend
grundsätzlich vermieden und auch in eine ernsthafte Kritik der durchaus
nicht überell einwandsfreien Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
niemals eingetreten sind, die doch das Reichsgericht nur zu seinem Vortheil
in so vollem Maasse über sich ergehen lassen muss.
Alles dies sind Erscheinungen, die in ihrem tiefsten Grunde sich wohl
aus dem Umstande erklären, dass die Wissenschaft des Verwaltungsrechts
überhaupt, besonders aber der preussische Zweig derselben, noch überaus
jung ist, so dass die Praxis, weil sie mit der Theorie noch keine Fühlung
gewonnen hat, sich an Präjudizion anklammert, Analogien aber aus fremden
Rechtsgebieten aus dem Wege geht und dadurch in die Gefahr einer Ein-