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ligen Ansicht auch in Ansehung der anerkannt wichtigen Dinge
aufheben könnte.
Aus diesem Grunde entschied sich die Kommission dafür,
den anderen Weg zu gehen, nämlich einige wenige Materien herauszugreifen
und in Bezug auf dieselben die einschlagenden Bestimmungen
des Entwurfes einer Prüfung und Erörterung zu unterziehen.
Als solche Materien schied man aus: die Armenstiftungen,
die Ersatzpflicht, die Unterhaltspflicht und endlich die elterliche
(Gewalt und die Sorge für verwaiste Kinder".
Wenn, wie hier ersichtlich, die elterliche Gewalt und deren
Ersatz, die Vormundschaft, für so wichtig erachtet wurden, in
den Kreis der Besprechung und Verhandlung gezogen zu werden,
so ist zur Begründung dieses Entschlusses in aller Kürze darauf
hinzuweisen, dass die Ordnung der Familienrechte für die Armenverwaltungen
insofern ein schwerwiegendes Interesse besitzt, als die
Vernachlässigung der aus dem Familienrechte erwachsenden
Pflichten, insonderheit die Vernachlässigung der Sorge für das
leibliche, geistige und sittliche Wohl unerwachsener und handlungsunfähiger
Personen im Allgemeinen Gefahren für das Gemeinwesen
mit sich führt, im Einzelfall aber das Einschreiten der
Behörde zwecks Uebernabhme der Fürsorge für die betreffende
Person und in Folge der Fürsorge fast durchgehends auch die
Aufwendung und Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nothwendig
macht.
Lassen wir die Bestimmungen des von der Vormundschaft
handelnden dritten Abschnittes des familienrechtlichen Theiles des
Entwurfes und deren Begründung in den Motiven, soweit sie für
das vorliegende Thema in Frage kommen, an unserem Auge vorüberziehen,
so lässt sich der Gesammteindruck, den wir gewinnen,
ungefähr dahin kurz zusammenfassen:
ı Siehe die darüber erstatteten Berichte in Heft 8 (8. 1—84) und
Heft 9 (S. 13—49) der Schriften des deutschen Vereins für Armenpflege
und Wohlthätigkeit.