Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ligen  Ansicht  auch  in  Ansehung  der  anerkannt  wichtigen  Dinge
aufheben  könnte.

Aus  diesem  Grunde  entschied  sich  die  Kommission  dafür,
den  anderen  Weg  zu  gehen,  nämlich  einige  wenige  Materien  herauszugreifen
  und  in  Bezug  auf  dieselben  die  einschlagenden  Bestimmungen
  des  Entwurfes  einer  Prüfung  und  Erörterung  zu  unterziehen.
  Als  solche  Materien  schied  man  aus:  die  Armenstiftungen,
die  Ersatzpflicht,  die  Unterhaltspflicht  und  endlich  die  elterliche
(Gewalt  und  die  Sorge  für  verwaiste  Kinder".

Wenn,  wie  hier  ersichtlich,  die  elterliche  Gewalt  und  deren
Ersatz,  die  Vormundschaft,  für  so  wichtig  erachtet  wurden,  in
den  Kreis  der  Besprechung  und  Verhandlung  gezogen  zu  werden,
so  ist  zur  Begründung  dieses  Entschlusses  in  aller  Kürze  darauf
hinzuweisen,  dass  die  Ordnung  der  Familienrechte  für  die  Armenverwaltungen
  insofern  ein  schwerwiegendes  Interesse  besitzt,  als  die
Vernachlässigung  der  aus  dem  Familienrechte  erwachsenden
Pflichten,  insonderheit  die  Vernachlässigung  der  Sorge  für  das
leibliche,  geistige  und  sittliche  Wohl  unerwachsener  und  handlungsunfähiger
  Personen  im  Allgemeinen  Gefahren  für  das  Gemeinwesen
  mit  sich  führt,  im  Einzelfall  aber  das  Einschreiten  der
Behörde  zwecks  Uebernabhme  der  Fürsorge  für  die  betreffende
Person  und  in  Folge  der  Fürsorge  fast  durchgehends  auch  die
Aufwendung  und  Inanspruchnahme  öffentlicher  Mittel  nothwendig
macht.

Lassen  wir  die  Bestimmungen  des  von  der  Vormundschaft
handelnden  dritten  Abschnittes  des  familienrechtlichen  Theiles  des
Entwurfes  und  deren  Begründung  in  den  Motiven,  soweit  sie  für
das  vorliegende  Thema  in  Frage  kommen,  an  unserem  Auge  vorüberziehen,
  so  lässt  sich  der  Gesammteindruck,  den  wir  gewinnen,
ungefähr  dahin  kurz  zusammenfassen:

ı  Siehe  die  darüber  erstatteten  Berichte  in  Heft  8  (8.  1—84)  und
Heft  9  (S.  13—49)  der  Schriften  des  deutschen  Vereins  für  Armenpflege
und  Wohlthätigkeit.