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eingetretenen Gefangenen, welche sich durch Fleiß, Brauchbarkeit und Wohlverhalten auszeichnen,
Arbeitsprämien bis zum Betrag von vier Mark vierteljährlich gewährt werden.
S. b.
Die Anschaffung außerordentlicher Genußminel (§. 38 der Hausordnung) ist nicht gestattet.
Es wird aber neben der ordentlichen Verköstigung (§F. 36 der Hausordnung) den Gefangenen einigemale
des Jahres an festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Strafanstaltsvorstand zusteht, eine Zugabe
zu der Abendsuppe, bestehend in Obst, Milch, Butter, einem Glas Bier oder Most, auf Kosten
der Anstalt gereicht.
8. 6.
Der Unterricht (6. 67 der Hausordnung) wird den Gefangenen nach dem jeweils von dem
Strafanstaltenkollegium festgestellten besonderen Schulplane ertheilt. Bei der Zuweisung von Arben
wird besonderes Gewicht auf die Erziehung gelegt. Die Schulprüfung (§. 68 der Hausordnung)
findet bei den jugendlichen Gefangenen halbjährlich statt.
S. 7.
Gegen diejenigen Gefangenen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, darf
die Disciplinarstrafe der einsamen Haft (8§. 70, 72 der Hausordnung) die Dauer von acht Tagen
nicht übersteigen. Dunkelhaft (65. 70, 73 der Hausordnung) darf gegen Gefangene, welche dal
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht verhängt werden.
Stuttgart, den 4. März 1899.
K. Justizministerinm.
Breitling.