Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

118

eingetretenen  Gefangenen,  welche  sich  durch  Fleiß,  Brauchbarkeit  und  Wohlverhalten  auszeichnen,
Arbeitsprämien  bis  zum  Betrag  von  vier  Mark  vierteljährlich  gewährt  werden.

S.  b.
Die  Anschaffung  außerordentlicher  Genußminel  (§.  38  der  Hausordnung)  ist  nicht  gestattet.
Es  wird  aber  neben  der  ordentlichen  Verköstigung  (§F.  36  der  Hausordnung)  den  Gefangenen  einigemale
  des  Jahres  an  festlichen  Tagen,  deren  Bestimmung  dem  Strafanstaltsvorstand  zusteht,  eine  Zugabe
  zu  der  Abendsuppe,  bestehend  in  Obst,  Milch,  Butter,  einem  Glas  Bier  oder  Most,  auf  Kosten
der  Anstalt  gereicht.
8.  6.

Der  Unterricht  (6.  67  der  Hausordnung)  wird  den  Gefangenen  nach  dem  jeweils  von  dem
Strafanstaltenkollegium  festgestellten  besonderen  Schulplane  ertheilt.  Bei  der  Zuweisung  von  Arben
wird  besonderes  Gewicht  auf  die  Erziehung  gelegt.  Die  Schulprüfung  (§.  68  der  Hausordnung)
findet  bei  den  jugendlichen  Gefangenen  halbjährlich  statt.

S.  7.

Gegen  diejenigen  Gefangenen,  welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  darf
die  Disciplinarstrafe  der  einsamen  Haft  (8§.  70,  72  der  Hausordnung)  die  Dauer  von  acht  Tagen
nicht  übersteigen.  Dunkelhaft  (65.  70,  73  der  Hausordnung)  darf  gegen  Gefangene,  welche  dal
18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  nicht  verhängt  werden.

Stuttgart,  den  4.  März  1899.

K.  Justizministerinm.
Breitling.