— 818 —
Saale einerseits, anderseits das von der goldenen Aue und dem
Eichsfelde bis an den Thüringer Wald und darüber hinaus die ehe-
malig hennebergischen Besitzungen jenseits des Waldes, rechnet man
ferner als das eigentlich meißnische Gebiet das, was zwischen Mulde
und Elbe lag, so kann der Rest zwischen Saale und Mulde als Oster=
land im weitesten Sinne gesaßt werden. Es gehörten dazu die eilen-
Elecrozes septem sacrlimperii mperatoꝛglouosus
Spuituales
—i Enũs rolonicsis. —
rsts
Trier. Köln. Mainz.
Der Kaiser und die sieben Kurfürsten des Heil. Römischen Reiches.
Aus Hartmann Schedels „Liber chronicarum“. Mit Illustrationen von Michel
Wohlgemuth (1434—1519) und Wilhelm Pleydenwurff (# ca. 1495); gedruckt von
Anton Koburger. Nürnberg 1493.
burger und groitzscher Erbgüter, dann die ehemalig kaiserlichen Kammer-
güter zu Colditz und Rochlitz, auch das sogenannte Pleißnerland
darf hiermit einbezogen werden. Eine Sonderstellung nahmen die
teils als böhmische Lehen gehenden vogtländischen und reußischen
Gebiete ein.
In diesen Territorien wußten sich die Wettiner mit der Zeit
immer mehr als Landesherren geltend zu machen. Sie errangen ihre
Oberhoheit teils durch die Gewalt des Schwerts, wie wir das z. B. an
den Kämpfen mit den Vögten Heinrich dem älteren und Heinrich dem
jüngeren von Plauen kennen gelernt haben, öfter noch durch Verlrag