Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  255

Dasselbe  kann  auch  die  Vorlesung  der  in  der  Voruntersuchung  erstatteten  Aussagen  von
Zeugen  vder  Sachverständigen  anordnen.

V.  Freilassung  und  Verhaftung  des  Angeschubdigten.
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8.  42.

Bei  der  Entscheidung,  daß  der  Angeschuldigte  nicht  in  den  Anklagestand  zu  versetzen
  sei  (§.  35),  ist  derselbe,  wenn  er  in  Untersuchungshaft  ist,  sofort  bei  Bekanntmachung
  der  Entscheidung  der  Haft  zu  entlassen;  es  sei  denn,  daß  die  Staatsamwaltschaft
  ein  Rechtsmittel  eingewendet  hat  (S.  43),  oder  ein  anderer  Grund  zur  Verhaftung
vorhanden  ist.

Ist  dagegen  ein  Verweisungsbeschluß  ertheilt  worden  und  der  Angeschuldigte  ist
noch  nicht  verhaftet,  so  ist  er  sofort  bei  dessen  Eröffnung  in  Haft  zu  nehmen,  wenn  er
vor  das  Geschwornengericht  verwiesen  ist,  ausgenommen  bei  denjenigen  Verbrechen  im
engern  Siune,  welche  das  Gesetz  bloß  mit  Gefänguißstrafe  bedroht,  und  bei  denjenigen
Vergehen  oder  Uebertretungen,  welche  nur  in  Folge  einer  Erstreckung  des  Gerichtsstandes
  (S.  34)  an  das  Geschwornengericht  gelangt  sind.  Bei  diesen  ausgenommenen
Verbrechen  und  überhaupt,  wenn  die  Hauptverhandlung  vor  das  Kreisgericht  verwiesen
ist,  soll  es  von  dem  Ermessen  des  letzteren  abhängen,  ob  es  die  Verhaftung  verfügen  will.

Die  Vorschriften  über  das  sichere  Geleit  (Art.115  ff.)  und  über  die  Abwendung
der  Haft  durch  Sicherheitsleistung  (Art.  140  ff.)  bleiben  hier  vorbehalten.

Vehaftete,  welche  vor  das  Geschwornengericht  verwiesen  sind,  sollen  anden  Ort,
wo  das  Geschwornengericht  gehalten  wird,  zeitig  abgeführt  werden,  jedoch  nicht  vor
Ablauf  der  im  F.  43  gedachten  Nothfrist  und,  wenn  sie  gegen  den  Verweisungsbeschluß
ein  Rechtsmittel  eingelegt  haben,  nicht  vor  dessen  Erledigung.

VI.  Rechtemittel  gegen  die  Entscheidungen  des  Kreisgerichts  und  der  Anklagekammer
  des  Appellations-Gerichts.
S.  43.

Gegen  diein  den  88.  34—36  envähnten  Entscheidungen  der  Anklagekammer  und
gegen  die  gleichen  Entscheidungen  des  Kreiögerichts  steht  der  Staatsanwaltschaft  und
dem  Angeklagten  das  Rechtemittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  an  das  Ober-Appellations-Gericht
  zu.

Diese  ist  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  Entscheidung  an  innerhalb  fünftägiger
Nothfrist  bei  dem  Kreisgerichte,  oder,  gegen  Entscheidungen  der  Anklagekammer,  auch