Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

(2)  Bei  Neubauten  sind  Seitenrampen,  Inwieweit  diese  Vorschrift  aus  Rücksichten
an  denen  geschlossene  Militärzüge  beladen  oder  der  Landesverteidigung  auf  die  Nebenbahnen
entladen  werden  sollen,  so  zu  legen,  daß  halbe  anzuwenden  ist,  bestimmt  die  Landesaufsichts-Züge,
  (Bemerkung  zu  §  14%)  ohne  Rück=  behörde.
bewegung  und  ohne  Sperrung  der  durchgehenden
  Hauptgleise  und  der  Kreuzungsgleise  daran
vorbeigeführt  werden  können.  Ist  eine  Gleisanlage,
  die  dies  gestattet,  für  den  allgemeinen
Verkehr  nicht  erforderlich,  so  genügt  es,  Vorsorge
  zu  treffen,  daß  die  Anlage  jederzeit  in
kürzester  Frist  dieser  Anforderung  entsprechend
eingerichtet  werden  kann.

(3)  Seitenrampen  dürfen  nicht  höher
als  1,1  m  und,  wenn  sie  auch  zur  Verladung
von  Mannschaften  benutzt  werden  missen,
nicht  höher  als  1,0  m  über  Schienenoberkante
sein.

 

§  25.
Güterschuppen.  Ladebühnen.  Lademaße.  Brückenwagen.

(1)  Der  Fußboden  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  den  von  Zügen  zu  befahrenden
Gleisen  darf  nicht  höher  als  1,1  m  über  Schienenoberkante  liegen.
(2)  Größere  Güterbahnhöfe  sind  mit  Lademaßen  und  Brückenwagen  auszurüsten.

§  26.
Stationsnamen.  Uhren.

(1)  Auf  den  dem  Personenverkehre  dienenden  Stationen  ist  der  Name  in  einer  den
Reisenden  ins  Auge  fallenden  Weise  anzubringen.
(2)  Jeder  Bahnhof  ist  mit  einer  für
die  Reisenden  sichtbaren  Uhr  auszustatten.
Auf  größeren  Bahnhöfen  muß  die  Zeitangabe
sowohl  von  der  Zugang=  als  von  der  Bahnseite
  zu  erkennen  sein.