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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(2) Bei Neubauten sind Seitenrampen, Inwieweit diese Vorschrift aus Rücksichten
an denen geschlossene Militärzüge beladen oder der Landesverteidigung auf die Nebenbahnen
entladen werden sollen, so zu legen, daß halbe anzuwenden ist, bestimmt die Landesaufsichts-Züge,
(Bemerkung zu § 14%) ohne Rück= behörde.
bewegung und ohne Sperrung der durchgehenden
Hauptgleise und der Kreuzungsgleise daran
vorbeigeführt werden können. Ist eine Gleisanlage,
die dies gestattet, für den allgemeinen
Verkehr nicht erforderlich, so genügt es, Vorsorge
zu treffen, daß die Anlage jederzeit in
kürzester Frist dieser Anforderung entsprechend
eingerichtet werden kann.
(3) Seitenrampen dürfen nicht höher
als 1,1 m und, wenn sie auch zur Verladung
von Mannschaften benutzt werden missen,
nicht höher als 1,0 m über Schienenoberkante
sein.
§ 25.
Güterschuppen. Ladebühnen. Lademaße. Brückenwagen.
(1) Der Fußboden der Güterschuppen und Ladebühnen an den von Zügen zu befahrenden
Gleisen darf nicht höher als 1,1 m über Schienenoberkante liegen.
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten.
§ 26.
Stationsnamen. Uhren.
(1) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der Name in einer den
Reisenden ins Auge fallenden Weise anzubringen.
(2) Jeder Bahnhof ist mit einer für
die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.
Auf größeren Bahnhöfen muß die Zeitangabe
sowohl von der Zugang= als von der Bahnseite
zu erkennen sein.